Ennepe-Ruhr. Bei der Gestaltung des eigenen Balkons können auch rechtliche Fragen auftauchen. Ein Schwelmer Anwalt erklärt, was erlaubt ist und was nicht.
In der vergangenen Woche haben wir im Zuge unserer Serie „Lust auf Garten“ über Balkongestaltung berichtet – ein Thema, bei dem auch rechtliche Fragen aufkommen können. Rechtsanwalt Jan Volkert erklärt, was erlaubt ist und was nicht.
Was darf ich auf dem Balkon und an der Fassade anbringen?
Jan Volkert Grundsätzlich gilt es hier, die im jeweiligen Mietvertrag vereinbarten Regelungen zu beachten. Ein Sonnenschutz gleich welcher Art darf auf dem Balkon aufgestellt, angebunden oder aufgespannt werden. Hier trägt jedoch der Mieter die Verantwortung dafür, dass der Sonnenschutz auch bei stürmischem Wetter ausreichend gesichert ist. Ist für das Aufstellen eine Montage bzw. eine feste Verbindung mit der Hausfassade erforderlich, ist dafür die Einwilligung des Vermieters einzuholen, da es sich um eine bauliche Veränderung handelt.
Kanzlei in Schwelm
Jan Volkert ist Rechtsanwalt und hat seine Kanzlei in der Wilhelmstraße 10 in Schwelm.
Er hat sich auf die Bereiche Familienrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht sowie Miet- und Pachtrecht spezialisiert.
Gleichzeitig ist Volkert seit September 2019 Vorstandsvorsitzender von Haus und Grund Schwelm.
Für den Wohnungseigentümer, der Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist, gilt es zudem zu beachten, dass eventuell erforderliche Bohrungen in der Fassade – je nach Teilungserklärung – der Zustimmung der übrigen Eigentümer im Rahmen eines Beschlusses bedürfen. Das Anbringen von Blumenkästen am Balkongeländer ist – sofern eine einheitliche Gestaltung der Balkone nicht vorgeschrieben ist – grundsätzlich erlaubt. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die Kästen stabil befestigt sind und gegen Herunterfallen ausreichend abgesichert sind.
Gibt es Regeln bei der Balkongestaltung?
Ausschlaggebend für die Beschränkung bei der Balkongestaltung sind stets die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht und die vertraglichen Vereinbarungen. Gibt es keine einheitliche Vorgabe zur Gestaltung der Balkone, so ist grundsätzlich alles erlaubt, was die übrigen Mietparteien nicht stört und wobei eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen werden kann. Dabei gilt es bei Pflanzen insbesondere zu beachten, dass diese zurückgeschnitten werden müssen, sobald Sie den Balkon des Nachbarn – etwa durch Schattenwurf – beeinflussen.
Im Übrigen muss sichergestellt sein, dass die Ranken von Pflanzen nicht in der Hausfassade wurzeln und diese so beschädigen. Selbstverständlich ist das Anbauen von Cannabis-Pflanzen auf dem Balkon generell unzulässig und kann zu einer fristlosen Kündigung führen. Das Anbringen eines Sichtschutzes ist hingegen grundsätzlich gestattet, kann jedoch durch Vorgaben des Vermieters bezüglich der Material- und Farbgestaltung eingeschränkt oder sogar vorgeschrieben sein.
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Was ist mit der Haftung, wenn zum Beispiel ein Blumentopf abfällt und jemanden verletzt oder etwas zerstört?
Hierfür haftet grundsätzlich der Mieter, der den herabfallenden Gegenstand nicht ausreichend gesichert hat. Das Anbringen an der Außenseite des Balkons ist nur dann gestattet, wenn Pflanzgefäße ausreichend gegen das Herabfallen, auch im Falle eines Sturmes, gesichert sind. Ebenso muss der Mieter sicherstellen, dass beim Wässern der Pflanzen die darunterliegenden Balkone bzw. die entsprechenden Mieter nicht beeinträchtigt werden.
Was sagt das Mietrecht zum
Thema Grillen?
Eine eigenständige Regelung zum Thema Grillen sieht das Mietrecht nicht vor. Bundesweit haben die Gerichte zu diesem Thema teils deutlich voneinander abweichende Entscheidungen zum Thema Grillen getroffen. Eine Einheitlichkeit lässt sich daraus in keinem Fall ableiten, so dass stets der Einzelfall zu betrachten ist. Das Landgericht Stuttgart erlaubt beispielsweise dreimal im Jahr beziehungsweise alternativ für insgesamt sechs Stunden das Grillen auf der Terrasse. In Bonn darf einmal im Monat auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden. Allerdings müssen die Nachbarn mit einem Vorlauf von 48 Stunden informiert werden. Bewohner der Hansestadt Hamburg dürfen laut Gericht – zumindest mit einem Holzkohlegrill – überhaupt nicht grillen.
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Gelegentlich wird bereits durch Regelungen im Mietvertrag selbst das Grillen eingeschränkt oder gänzlich verboten. Im Übrigen kann es Einschränkungen für die Benutzung eines Grills in der jeweiligen Hausordnung geben. Der Grillfreund sollte daher im Vorfeld die Hausordnung und den Mietvertrag überprüfen. Grundsätzlich gilt die gegenseitige Rücksichtnahme als wesentlicher Maßstab. So muss sichergestellt sein, dass der beim Grillen verursachte Rauch nicht in die Wohnung des Nachbarn gelangt oder dieser durch unzumutbare Rauchentwicklung oder Verbreitung von anderen Gerüchen – auch auf seinem eigenen Balkon – beeinträchtigt wird. Um einem Streit vorzubeugen, empfiehlt sich die Nutzung eines Gas- oder Elektrogrills, da es hier – ordnungsgemäße Bedienung vorausgesetzt – nicht zu einer Rauchentwicklung kommt. Aber auch die Nutzung eines solchen Grills kann bereits durch Regelungen untersagt sein.
Fazit: Im Zusammenhang mit der Gestaltung und der Nutzung des Balkons lässt sich also festhalten, dass es grundsätzlich auf die Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter ankommt. Gibt es keine besonderen Regelungen im Mietvertrag oder der Hausordnung, empfiehlt es sich, sich kurz in die Situation seiner Nachbarn hineinzuversetzen und dann zu beurteilen, wie man selbst dieses Verhalten bewerten würde. Maßstab war und ist stets die gegenseitige Rücksichtnahme und die Vermeidung von Störungen der Nachbarschaft. Da sich die Menschen in der aktuellen Situation mehr denn je in den eigenen vier Wänden und bei gutem Wetter auf ihrem Balkon aufhalten, kommt auch hier der Rücksichtnahme ein ganz neuer Stellenwert zu.