Dortmund. Ein Hund ist am Dortmunder Hauptbahnhof ausgesetzt worden. Jetzt wurde von der PETA eine Belohnung für Hinweise auf den Halter ausgesetzt.
Ein kleiner Hund ist in der Nähe des Dortmunder Hauptbahnhofs offenbar einfach ausgesetzt worden. Die völlig verängstigte Hündin, die an einen Zwergpinscher erinnert, war an Fahrradständern bei der Postfiliale an der Kurfürstenstraße angebunden worden. Bundespolizisten kümmerten sich um das Tier.
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Um den Fall aufzuklären, hat die Tierrechtsorganisation PETA nun eine Belohnung in Höhe von 500 Euro für Hinweise ausgesetzt, die zur Verurteilung der tatverantwortlichen Person führen. Wer etwas beobachtet oder anderweitig mitbekommen hat, wird gebeten, sich entweder bei der Polizei oder per E-Mail bei der Tierrechtsorganisation zu melden – auch anonym.
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„Wir möchten helfen aufzuklären, wer den kleinen, verängstigten Hund offenbar einfach am Hauptbahnhof zurückgelassen hat“, so Annika Lewald, Fachreferentin für tierische Mitbewohner bei PETA. „Wer mit Lebewesen so verantwortungslos umgeht, sollte bestraft werden, bevor weitere Tiere gefährdet werden.“
Feuerwehr Dortmund brachte den Hund in ein Tierheim
Am Donnerstagnachmittag gegen 14.30 Uhr hatte sich eine 51-Jährige bei der Polizeiwache am Hauptbahnhof gemeldet und berichtet, dass ein Hund seit zwei Stunden an den Fahrradständern in der Nähe der Postfiliale angebunden sei. Das Tier sei sehr verängstigt und beiße um sich.
Die Einsatzkräfte der Bundespolizei gingen nachschauen und fanden tatsächlich den Hund, der bei Annäherung knurrte und in die Luft biss. Die Beamten kümmerten sich um den Vierbeiner und versorgten ihn erst einmal mit Trinkwasser. Dann informierten sie die Feuerwehr Dortmund. Die sicherten das Tier in einer Transportbox und brachten es in ein Tierheim.
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Die Bundespolizei geht davon aus, dass der Hund ausgesetzt worden ist und leitete gegen den unbekannten Halter ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz ein.
Auch die PETA weist darauf hin, dass das Aussetzen von Tieren laut Paragraf 3 des Tierschutzgesetzes verboten ist und ebenso den Straftatbestand der Tierquälerei nach Paragraf 17 des Gesetzes erfüllen kann. Dies kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Das Tierschutzgesetz greift auch, wenn Halter und Halterinnen die Tiere nicht artgerecht unterbringen und versorgen oder notwendige Hilfeleistung unterlassen.
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