Balve/Düsseldorf. Das Land gibt Brauchtumsvereinen Schützenhilfe. Doch wie kommen sie an das Fördergeld aus Düsseldorf?

Brauchtumsvereinen wie den heimischen Schützenbruderschaften brechen im Corona-Jahr 2020 Einnahmen in großem Stil weg. Das Land springt ihnen mit 50 Millionen Euro bei. Das Paket warf Fragen auf. Hier die wichtigsten Antworten.

Wer kann Fördergeld beantragen?

Schützenkönig Pfarrer Andreas Schulte (links) unternimmt mit Schützenchef Christoph „Keksi“ Rapp am Happy Einkaufstag eine Dienstfahrt durch Balve.
Schützenkönig Pfarrer Andreas Schulte (links) unternimmt mit Schützenchef Christoph „Keksi“ Rapp am Happy Einkaufstag eine Dienstfahrt durch Balve. © WP | jürgen overkott

Antragsberechtigt sind alle als gemeinnützig oder mildtätig anerkannten Vereine und vergleichbaren Organisationen in NRW. Sie müssen vor 2020 gegründet worden sein.

Wie hoch liegt der maximale Zuschuss?

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem im Antrag nachgewiesenen Finanzbedarf. Die Geldnot muss durch Wegfall von Einnahmen und/oder unvermeidbare Ausgaben durch die Corona-Krise zwischen 1. März 2020 und 31. Oktober 2020 entstanden sein.

An wen müssen Anträge gerichtet werden?

Anträge nimmt die Bezirksregierung Arnsberg an.

Wie wird beantragt?

Die Beantragung erfolgt online (www.mhkbg.nrw). Ab sofort können Anträge gestellt werden.

Besteht ein Anspruch auf Zuschuss?

Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes NRW. Ein Rechtsanspruch besteht daher nicht. Insgesamt stehen für die Förderung 50 Millionen Euro zur Verfügung. Zusagen können nur in diesem Rahmen ausgesprochen werden.

Wann endet die Antragsfrist?

Ein Antrag muss bis spätestens Freitag, 4. Dezember 2020, gestellt sein.

Was ist für den Antrag nötig?

Schützenvorstand der Langenholthauser Bruderschaft St. Johannes
Schützenvorstand der Langenholthauser Bruderschaft St. Johannes © WP

Folgende Unterlagen werden benötigt: 1. Registergericht und Vereinsregisternummer des Vereins beziehungsweise des Handelsgerichtes für andere Körperschaften; 2. Steuernummer des Vereins/der Körperschaft; 3. Feststellungsbescheid nach § 60a Abgabenordnung für den Verein oder die Organisation; 4. Angaben zum verantwortlichen Vertretungsberechtigten des Vereins oder der Organisation (§ 26 BGB): Name, Anschrift, Kontaktdaten eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds sind Pflicht; 5. Zahlen zu aktuell freien Rücklagen/liquiden Mitteln des Vereins zu den jeweiligen Stichtagen; 6. auch eventuell bereits gewährte, gebilligte oder beantragte öffentliche Finanzmittel aus anderen öffentlichen Förderprogrammen müssen angegeben werden. Sollte wegen besonderer Umständen ein längerer Betrachtungszeitraum erforderlich sein, sind besondere Begründung und extra Berechnung nötig.

Was sind freie Mittel und liquide Rücklagen?

Geld, auf das Verein oder Organisation sofort zugreifen können, etwa Bargeld und/oder Bankguthaben.

Welcher Verwendungsnachweis muss erbracht werden?

Volkringhausens Königspaar 1950: Klemens Steinschulte (+) und Elfriede Einsel
Volkringhausens Königspaar 1950: Klemens Steinschulte (+) und Elfriede Einsel © Schützen Volkringhausen | Stephan Neuhaus

Die antragsgemäße Verwendung der Sonderhilfe muss später online bei der Bezirksregierung Arnsberg nachgewiesen werden. Zu viel erhaltene Beträge von über 250 Euro müssen zurückgezahlt werden.