Neheim. Neheimer (61) vom Schöffengericht verurteilt. Angeklagter war Mitglied in diversen Chatgruppen und hatte Bilder auf Handy

Völlig anonym, so glaubte der 61-jährige, 20 Jahre von Hartz-IV lebende Neheimer, könne er in seinem stillen Kämmerlein seiner perversen Neigung nachgehen und sich stundenlang die abscheulichen jugend- und kinderpornographischen Bilder im Internet ansehen. Doch so ganz allein war er dort wohl auch nicht. Der „Große Bruder“ schaute ihm über die Schulter. Bei der Auswertung solcher Dateien kommen die polizeilichen Ermittler immer wieder anderen Nutzern auf die Spur. So war es auch bei dem Angeklagten vor dem Schöffengericht, der sich wegen des Besitzes jugend- und kinderpornografischer Bilder zu verantworten hatte. Mit einem richterlichen Wohnungsdurchsuchungsbeschluss stand die Polizei Mitte November 2018 bei ihm völlig unerwartet vor der Tür, und es bestätigte sich der dringende Tatverdacht seines kriminellen Handelns.

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1122 Dateien

Der Angeklagte war Mitglied mehrerer Chatgruppen verschiedener Anbieter im Internet und suchte dort nach den einschlägigen Dateien. Anlässlich der Durchsuchung wurden zwei Mobiltelefone sichergestellt. Auf einem fand die Polizei jugend- und kinderpornographische Bilddateien und zwei entsprechende Videodateien. Sie zeigten übelste sexuelle Handlungen von erwachsenen Männern mit Babys und Kleinkindern. Das zweite Mobiltelefon zeigte 1122 Dateien selbiger Art.

Bei seiner polizeilichen Vernehmung und jetzt vor Gericht behauptete der Angeklagte, ihm seien „solche Bilder“ von ausländischen Teilnehmern übersandt worden. Diese Einlassung wurde widerlegt. Er hatte sich gezielt in einschlägigen Chat-Gruppen bewegt und solche Bilder gesucht, so die Staatsanwältin.

„Stehe nicht auf Kinder!“

„Stehen sie auf Kinder?“, wollte der Vorsitzende Richter wissen. „Nein, ich suche zurzeit eine Partnerin“, gab der Angeklagte zur Antwort. Unter dem Druck der Beweislast räumte er dann den Vorwurf der Staatsanwältin ein. Sie beantragte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Sie könne zur Bewährung ausgesprochen werden, weil der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Der Verteidiger sah hier einen besonders schweren Fall, der ihn fassungslos gemacht habe. Trotzdem sei das beantragte Strafmaß zu hoch. Denn: Die Höchststrafe für den Besitz jugendpornografischer Bilder liegt bei zwei Jahren Haft, die für den Besitz von kinderpornographischer Bilder bei drei Jahren.

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„Ein Jahr Freiheitsstrafe ist daher angemessen.“, so der Verteidiger Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten dann zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, weil der Neheimer nicht vorbestraft ist.

Der Angeklagte muss 100 Sozialstunden ableisten. Das Urteil des Arnsberger Gerichts wurde sofort rechtskräftig.

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