Sundern/Münster. Windkraft in Sundern steht beim OVG Münster zur Debatte. Am 25. März geht es um die Klage der PNE (Cuxhaven) an der Grenze zu Neuenrade zu bauen.

Beim Oberverwaltungsgericht Münster wird am Mittwoch, 25. März, über fünf beantragte Windkraftanlagen im Raum Allendorf entschieden. Kläger ist die Firma PNE aus Cuxhaven, di ie Räder an der Grenze zu Neuenrade errichten möchte.

Beklagte ist der HSK, die Stadt Sundern ist zu diesem Termin beigezogen. Diese Verhandlung ist die Berufung zu einem Verfahren aus dem Dezember 2018 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg. Damals hatten der Richter die Errichtung erlaubt, gleichzeitig aber betont: „Die Städte können einem leid tun“, schickte er damals voraus. Die Stadt Sundern hatte nämlich nach einem jahrelangen Verhandlungsmarathon in Ausschüssen und Ratssitzungen im Februar 2017 einen eigenen Teilflächennutzungsplan Wind aufgestellt.“

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Knackpunkt für ganz NRW

Und genau darin sieht das Gericht auch den Knackpunkt, so die Urteilsbegründung: Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, denn der vorliegende Fall werfe die Frage auf, ob und gegebenenfalls wann eine Gemeinde es bei einem grundlegenden Widerspruch ihrer Konzentrationszonenplanung zur Landschaftsplanung zu unternehmen hat, auf eine Änderung der landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen hinzuwirken. Diese Frage sei angesichts einer Vielzahl großflächiger Landschaftsschutzgebiete in NRW über den Einzelfall hinaus relevant. Die Stadt Sundern hatte dies nach der Genehmigung der Konzentrationsflächen durch den RP getan. In der Folge verweigerte bekanntlich der HSK die Entlassung aus dem Landschaftsschutz an der Hellefelder Höhe. Ein Widerspruch, so das Gericht, auf den man vor der Aufstellung hätte achten müssen.

Stadt legt Berufung ein

Die Stadt Sundern legte dann auch im März 2019 Berufung ein. Der Kreis wurde nicht tätig. Die Kölner Fachkanzlei Lenz und Johlen hat diese Aufgabe für die Stadt übernommen. Rechtsanwalt Dr. Felix Pauli sieht für Sundern gute Chancen, denn „weil die Gemeinde es nicht in der Hand hat, eine Anpassung des Landschaftsplans herbeizuführen. Zuständigkeit ist der Träger der Landschaftsplanung, der HSK. Passe dieser den Landschaftsplan nicht an, „hätte die Gemeinde keine andere Möglichkeit, von der ihr zustehenden Planungshoheit zur räumlichen Steuerung der Windenergienutzung Gebrauch zu machen, als in eine objektive Befreiungslage hinein zu planen“. In der Planungspraxis sei dies „ein absolut übliches Verfahren“, sagt Dr. Pauli. Der Winderlass NRW empfehle es.