Hochsauerlandkreis. Wer nicht möchte, dass sein Kind im Unterricht Maske trägt oder an Corona-Tests teilnimmt, muss an den Schulen im HSK mit Konsequenzen rechnen.

Auch im HSK gibt es Fälle, in denen Eltern es ablehnen, dass ihre Kinder in der Schule eine Maske tragen oder an den vorgeschriebenen Corona-Tests teilnehmen. Das bestätigt das HSK-Schulamt auf Anfrage der WP. Das hat Folgen für die betroffenen Schüler und Schülerinnen.

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Ausschluss vom Unterricht

Diese Kinder werden nämlich aufgrund ihrer Verweigerung durch die Schulleitungen vom Unterricht ausgeschlossen. Das gilt auch für alle anderen schulischen und außerschulischen Veranstaltungen und Angebote im Schulgebäude. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Vorgabe des NRW-Schulministeriums für den Schulbetrieb in Corona-Zeiten.

Wie viele Kinder das zurzeit betrifft und welche Schulen sie besuchen, konnte das HSK-Schulamt, das für die Grund-, Förder- und Hauptschulen zuständig ist, nicht mitteilen. Eine entsprechende Auflistung gebe es nicht. Das Schulamt teilte aber mit: „Die betroffenen Schüler und Schülerinnen werden von den Schulen mit Unterrichtsmaterial versorgt, das zu Hause zu bearbeiten ist. Ein individueller Distanzunterricht wird jedoch nicht angeboten.“

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 Die Testpflicht an Schulen ist zum Schulstart nach den Weihnachtsferien ausgeweitet worden: Jetzt nehmen auch Geimpfte und Genesene verpflichtend an den regelmäßigen Tests in den Schulen teil. Die erweiterte Testpflicht für Schülerinnen und Schüler gilt sowohl bei den dreimal wöchentlichen Testungen mit Antigen-Selbsttests an weiterführenden Schulen als auch bei den zweimal wöchentlichen PCR-Pool-Tests („Lolli-Tests“) an Grund- und Förderschulen sowie an den weiteren Schulen mit Primarstufe.
 Die Testpflicht an Schulen ist zum Schulstart nach den Weihnachtsferien ausgeweitet worden: Jetzt nehmen auch Geimpfte und Genesene verpflichtend an den regelmäßigen Tests in den Schulen teil. Die erweiterte Testpflicht für Schülerinnen und Schüler gilt sowohl bei den dreimal wöchentlichen Testungen mit Antigen-Selbsttests an weiterführenden Schulen als auch bei den zweimal wöchentlichen PCR-Pool-Tests („Lolli-Tests“) an Grund- und Förderschulen sowie an den weiteren Schulen mit Primarstufe. © WP | Michael Kleinrensing

Ausnahmen nur in Einzelfällen

Nur in Einzelfällen kann die Schule Ausnahmen vom Schulausschluss zulassen. Nach Angaben des HSK-Schulamtes nämlich dann, wenn die Schulleitung festgestellt hat, dass die Teilnahme am Unterricht oder anderen Bildungsangeboten in Präsenz „zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten erforderlich ist.“ Dabei kann es sich nach Informationen des NRW-Schulministeriums „nur um eng begrenzte Einzelfälle handeln, die in medizinischen oder psychischen persönlichen Umständen begründet sind. Solche besonderen Umstände müssen, so das Ministerium, von den Eltern oder den betroffenen Schülerinnen und Schülern durch Nachweise glaubhaft gemacht werden. Das HSK-Schulamt hat den Grundschulleitungen empfohlen, diese Schüler/innen „ausschließlich für schriftliche Leistungsnachweise in die Schule einzuladen, um eine objektive Leistungsbewertung vornehmen zu können.

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Zwangsgeld bei Verstoß gegen die Schulpflicht

Und was ist mit Eltern, die ihre Kinder aus Sorge vor einer Corona-Ansteckung nicht in die Schule schicken? Nach Angaben des HSK-Schulamtes gibt es bei uns nur wenige Eltern, die ihre Kinder wegen des möglichen Ansteckungsrisikos nicht in die Schule schicken. In solchen Fällen muss durch durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden, dass es für das Kind selbst oder für einen im Haushalt lebenden Angehörigen aufgrund besonderer „Vulnerabilität“ bei einer Infektion ein besonders schwerer Krankheitsverlauf zu befürchten ist.

Das Schulamt weist darauf hin, dass die Schulaufsichtsbehörde „bei längerfristigem Fernbleiben vom Präsenzunterricht ohne triftigen Grund (also auch bei Masken- und Testverweigerung) die Schulpflicht auch mit Hilfe der Androhung und dem Festsetzen von Zwangsgeld durchsetzen kann.“

Informationen zu den aktuell in NRW geltenden Bestimmungen für Schulen findet man unter:

https://www.schulministerium.nrw/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten