Winterberg. In Winterberg treten Corona-Lockerungen in Kraft. Für Touristen gelten neue Corona-Regeln. Was Urlauber künftig im Hochsauerland beachten müssen.

Die sinkt weiter und liegt am Freitag, 11. Juni, im Hochsauerlandkreis noch knapp über 20. Jetzt treten neue Lockerungen im HSK und damit auch in Winterberin Kraft. Es gilt die Lockerungsstufe 1. Mehr Lockerungen sind aktuell in NRW nicht möglich. Die Tourismushochburg Winterberg, die Winterberg Touristik und Wirtschaft, informiert darüber, was in Gastronomie, Freizeiteinrichtungen und Co. im Urlaub in Winterberg künftig zu beachten ist und welche Corona-Beschränkungen ab dem 12. Juni Gültigkeit haben.

Kontaktbeschränkungen

Personen aus bis zu 5 Hausständen dürfen ohne Personenbegrenzung zusammentreffen. Ein Negativtest-Nachweis ist nicht erforderlich. Unabhängig von der Anzahl der Hausstände dürfen bis zu 100 Personen zusammentreffen. Hier ist allerdings von allen Personen ein Negativtest-Nachweis erforderlich!Immunisierte Personen (genesene, geimpfte) dürfen zusätzlich teilnehmen. Kinder bis zum Schuleintritt müssen keinen Testnachweis vorlegen.

Maskenpflicht

Personal gastronomischer Einrichtungen, welches in Kontakt mit Kunden kommt (Abstand weniger als 1,5 Meter) ist verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

Erbringer von Friseurdienstleistungen und anderer (Dienst)Leistungen müssen eine Atemschutzmaske (z.B. FFP2) tragen, sofern die Kundin zulässigerweise keine Maske trägt. Falls auch der Kunde eine Maske trägt, reicht für den Dienstleistungserbringer eine medizinische Gesichtsmaske.

Im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften, auf den Zuwegungen und innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen ist mindestens eine Alltagsmaske zu tragen. Innerhalb der Geschäfte muss eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden.

In geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Kinos usw. ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Das Kino öffnet ab dem 17. Juni wieder!

Die Maskenpflicht besteht nicht für Kinder bis einschließlich 5 Jahre. Kinder ab dem 6. Geburtstag müssen also Masken tragen. (Testpflicht besteht erst ab Schuleintritt)

Gastronomie

Keine Vorlage eines Negativ-Testnachweises (ebenso Immunitätsnachweis) für Innengastronomie (und weiterhin auch für die Außengastronomie). Außer: bei größeren Gruppen: Wenn Personen aus bis zu 5 Haushalten gemeinsam an einem Tisch sitzen möchten, ist das zulässig. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich. Wenn Personen aus mehr als 5 Haushalten gemeinsam an einem Tisch sitzen möchten, ist das nur mit einem Negativ-Testnachweis möglich! Das hängt mit der Kontaktbeschränkung zusammen, denn größere Gruppen aus unterschiedlichen Haushalten (mehr als 5) müssen weiterhin einen Testnachweis vorlegen, wenn sie etwas gemeinsam (also ohne Mindestabstand) unternehmen wollen, z.B. gemeinsam an einem großen Tisch sitzen wollen. Beispiel Motorradreisegruppe, 8 Personen aus 8 Haushalten:Entweder mit Negativ-Testnachweis an einem gemeinsamen Tisch. Oder max. 5 Personen (aus 5 Haushalten) pro Tisch. Also bei Aufteilung auf zwei Tische ohne Testnachweis.

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Die Rückverfolgbarkeit ist sowohl in der Außengastronomie als auch in der Innengastronomie sicherzustellen.(also: Kontaktdatenerfassung erforderlich) Die Gesichtsmaske darf ein Kunde am Sitz oder Stehplatz ablegen,muss aber auf den Laufwegen eine medizinische Maske tragen.

Veranstaltungen und Partys

Private Veranstaltungen (Taufe, Goldhochzeit, Kommunion...) dürfen mit bis zu 250 Gästen im Freien stattfinden, im Innenbereich bis zu 100 Gäste. Es ist in beiden Fällen ein Negativ-Testnachweis aller Gäste vorzulegen (Ausnahme geimpft, genesen). Kontaktdaten müssen erfasst werden. Im Außenbereich gilt dann keine Maskenpflicht. Im Innenbereich nur dann nicht, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit (Sitzplan) sichergestellt ist.

Private Partys (Polterabend, Geburtstagsparty...) dürfen mit bis zu 100 Personen im Freien stattfinden (ohne Masken). Im Innenbereich bis zu 50 Gästen (ohne Masken). Es ist in beiden Fällen ein Negativ-Testnachweis aller Gäste vorzulegen (Ausnahme geimpft, genesen). Kontaktdaten müssen erfasst werden. Die Unterscheidung von Partys und privaten Veranstaltungen ist nicht ganz klar geregelt.

Kongresse/Sitzungen

Sitzungen, Tagungen und Kongresse sind ab Samstag zulässig mit bis zu 1.000 Personen. Alle Personen müssen einen Negativ-Testnachweis vorlegen (oder Immunitätsnachweis) und es ist die besondere Rückverfolgbarkeit sicherzustellen (Sitzplan).

Tourismus

Wiederholte Negativ-Testnachweise müssen ab Samstag auch in den Fällen größerer Gruppen nicht mehr vorgelegt werden. Es ist also dann nur noch bei Anreise einmalig der Testnachweis vorzulegen, auch wenn es sich um Personen aus mehr als 5 Haushalten handelt. Stadtführungen, Wanderungen oder andere geführte Touren sind ab Samstag im Freien auch ohne das Erfordernis eines Negativ-Testnachweises zulässig. Die Kontaktdatenerfassung bleibt aber Pflicht. Die Begrenzung auf 20 Personen bleibt bestehen. Touristische Busreisen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Eine Kapazitätsbegrenzung im Bus fällt dann weg, wenn alle Mitreisenden aus einer Region stammen, in der die Inzidenzstufe 1 gilt.

Freizeitangebote

Weiterhin müssen externe Gäste bei der Nutzung eines Schwimmbads einen Negativ-Testnachweis vorlegen. Die Personenbegrenzung (je Person 7 qm) gilt weiterhin. Nur für reine Freibäder entfällt der Testnachweis.

Auch für Freizeitaktivitäten, die im Außenbereich stattfinden (Sommerrodelbahn, Mini- / Adventuregolf, Zip-Line usw.) muss weiterhin ein Negativ-Testnachweis vorgelegt werden.

Indoorspielplätze dürfen weiterhin nur mit Negativ-Testnachweis genutzt werden. Es bleibt bei der Personenbeschränkung: je Person 7 qm. Es muss ein Hygienekonzept vorgelegt werden.

Clubs, Discotheken und ähnliche Einrichtungen dürfen im Freien für bis zu 100 Personen mit Negativ-Testnachweis und mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit öffnen.

Sport

Ein Negativ-Testnachweis ist bei der Sportausübung ab Samstag nicht mehr notwendig!Die Rückverfolgbarkeit ist bei Sportangeboten in geschlossenen Räumen sicherzustellen (also: Kontaktdatenerfassung). Kontaktsport im Freien oder in geschlossenen Räumen:maximal 100 Personen, mit Rückverfolgbarkeit. Hochintensives Ausdauertraining in geschlossenen Räumen:max. 15 Personen mit Mindestabstand und Rückverfolgbarkeit. Die Maskentragepflicht besteht nicht bei der Sportausübung.