Hochsauerlandkreis. Einkauf, Kontaktbeschränkung, Sport, private Treffen, Ausgangssperre: Was ist im HSK derzeit eigentlich erlaubt und was verboten. Der Überblick:

Die NRW-Landesregierung hat angekündigt, einige Corona-Beschränkungen ab dem 15. Mai aufzuheben, wenn die Inzidenz dauerhaft unter 100 fällt. Im HSK würde dann zum Beispiel die Außengastronomie öffnen. Fällt die Inzidenz unter 50 treten noch mehr Lockerungen in Kraft. Was ist aber derzeit (Stand 12. Mai 2021) erlaubt für für Geimpfte und Genesene und für Menschen, die noch keinen Schutz haben?

Für Geimpfte und Genesene sind mittlerweile einige Eingriffe in Grundrechte, die nicht mehr gerechtfertigt sind, aufgehoben:

Kontaktbeschränkungen / Ausgangsbeschränkungen

Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Bei privaten Zusammenkünfte werden geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Nächtliche Ausgangsbeschränkungen entfallen.

Testungen

Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, werden Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt: Sie brauchen somit kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur, in Geschäfte oder den Zoo zu gehen.

Sport

Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben.

Quarantäne-Pflichten

Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene – zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus so genannten Virusvarianten-Gebieten.

AHA-Regeln

Maskenpflicht und die Einhaltung von Mindestabständen gelten auch für Geimpfte und Genesene. Hier gibt es also keine Erleichterungen.

Nachweise

Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen, zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.

Für alle Menschen, die keinen vollständigen Impfschutz haben und nicht den Nachweis einer überstandenen Corona-Infektion haben, gilt die Corona-Notbremse bis der HSK die Inzidenz von 100 unterschritten hat.

Kontaktbeschränkungen für private Treffen – drinnen und draußen

Private Treffen – drinnen und draußen – sind zwischen den Angehörigen eines Haushalts nur mit einer weiteren Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gestattet. An Beerdigungen und Trauerfeiern dürfen maximal 30 Personen teilnehmen.

Ausgangssperre

Es gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Nur noch im Notfall, zur Berufsausübung, wenn Tiere zu versorgen sind, oder man noch mal mit dem Hund raus muss, darf man das Haus verlassen Auch die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts sowie die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender sind zulässig. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr ist es zudem erlaubt, sich draußen allein zu bewegen, also spazieren zu gehen, zu joggen, jedoch nicht in Sportanlagen.

Einzelhandel

Ab dem 14. Mai ist im HSK wieder Einkaufen mit Termin und Vorweisen eines tagesaktuellen negativen Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden ist, grundsätzlich möglich. Einen negativen Schnelltest beim Einkauf brauchen alle ab Vollendung des 6. Lebensjahres. Die Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP 2 oder vergleichbar) tragen und die Mindestabstände einhalten. Die einfache Rückverfolgbarkeit von Kontakten ist sicherzustellen. Diese Auflagen gelten nicht für Geschäfte des täglichen Bedarfs.

Gastronomie

Erlaubt ist nur der Außer-Haus-Verkauf. Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind nicht gestattet.

Betriebe

Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern für Büroarbeit (oder vergleichbare Tätigkeiten) Homeoffice anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen und die Arbeitnehmer müssen dieses Angebot annehmen, sofern ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Schulen und Kitas

Schulen bieten ab 17. Mai wieder Wechselunterricht an, Kindertageseinrichtungen sind in den eingeschränkten Regelbetrieb zurückgekehrt.

Bus und BahnI

In Bus und Bahn besteht die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).