Hochsauerlandkreis. Der Vorsitzende des NRW-Fahrlehrerverbandes Westfalen aus Brilon kritisiert die neue Corona-Verordnung und sagt, für wen es weitergeht.
Die Corona-Pandemie hat bereits im vergangenen Jahr viele Fahrschüler zumindest vorübergehend im wahrsten Sinne des Wortes ausgebremst. Bereits 2020 gab es mit Inkrafttreten der Lockdowns viele Fragen und Unsicherheit. Das setzt sich mit der neuen Corona-Verordnung, die seit dem 11. Januar in Kraft ist, offenbar fort. Friedel Thiele aus Brilon ist Vorsitzender des Fahrlehrerverbandes Westfalen. Er kritisiert: „Das Chaos geht weiter – die Verunsicherung nimmt zu.“
Die wichtigsten Regelungen
Nach intensiven Recherchen bei den zuständigen Stellen könne der Fahrlehrerverband aber nun einige Unklarheiten aus dem Weg räumen. In einem Schreiben an die Fahrlehrer seines Verbandes informiert der Vorsitzende über die wichtigsten Regelungen. Klargestellt wird, dass Präsenzunterricht weiter grundsätzlich nicht stattfinden darf - ausgenommen davon ist die berufsbezogene Ausbildung. Dazu gehört, so Friedel Thiele, auch die Berufskraftfahrer Aus- und Weiterbildung. Hinzu komme ab sofort eine weitere Schutzmaßnahme: Beim praktischen Fahrunterricht besteht die Pflicht, eine FFP2-Schutzmaßnahme zu tragen. Theoretische und praktische Prüfungen durch den TÜV Nord finden statt.
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Es gibt Ausnahmen - Mehr als 50 Prozent
Eine Lockerung gibt es mit der neuen NRW-Schutzverordnung für Fahrschüler, die bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert haben. Für sie gibt es nämlich nun eine Ausnahme-Regelung. Das heißt zum Beispiel für alle, die die Fahrerlaubnis Klasse B erwerben möchten, dass sie von den insgesamt zwölf erforderlichen besonderen Ausbildungsfahrten mindestens sieben Stunden absolviert haben müssen, um die Ausbildung fortsetzen zu können. Außerdem müssen sie die theoretische Ausbildung abgeschlossen haben. Im Umkehrschluss heißt das: „Für die Fahrschüler, die in ihrer Ausbildung noch nicht weit genug fortgeschritten sind, verlängert sich die Ausbildung nun allerdings weiter“, so Friedel Thiele.
Kritik: "Mehr Fragen als Antworten"
Die NRW-Verordnung sei mit Blick auf die Ausnahmeregelung leider so ungenau formuliert, dass es beim NRW-Fahrlehrerverband Anfragen und Kritik hagelte und die Bestimmungen in den sozialen Netzwerken heftig diskutiert wurden, so Thiele. Der Verbandsvorsitzende aus Brilon ist selbst Inhaber einer Fahrschule und kritisiert: „Leider ergeben sich mit der neuen Corona-Schutzverordnung für unseren Berufsstand erneut wieder einmal mehr Fragen als Antworten.“ Das sorge für große Verunsicherung.
Friedel Thiele verweist darauf, dass für die Verordnung das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales verantwortlich sei. Sehr bedauerlich sei, dass die Anregungen der beiden Vorsitzenden der Fahrlehrerverbände Westfalen und Nordrhein in einer gemeinsamen Mail am 5. Januar an das NRW-Ministerium keine Berücksichtigung gefunden hätten.
Kein Präsenzunterricht
Die Fahrschulen waren im vergangenen Jahr mehrfach von Corona-Schutzmaßnahmen betroffen. Beim ersten Lockdown im Frühjahr waren die Fahrschulen in NRW komplett still gelegt worden. In den Sommermonaten hatte sich der Schüler-Rückstau dann nach und nach aufgelöst. Hygienekonzepte waren erarbeitet und umgesetzt worden. Doch seit dem Winterlockdown am 16. Dezember gibt es keinen Präsenzunterricht und keine Fahrstunden mehr. Eine Ausnahme galt bis jetzt nur für Fahrschüler, die eine berufsbezogene Ausbildung machen.
Hygienekonzepte
Friedel Thiele weist darauf hin, dass es ein wichtiges Ziel des jetzt geltenden Lockdowns sei, die weitere Ausweitung der Corona-Pandemie zu verhindern. Er stellt aber auch klar: „Unterschiedliche Verfahrensweisen bei der Ausübung der Ausbildungstätigkeit unserer Fahrschulen im Lande dürfen dann aber auch nicht zu Lasten des bestehenden Wettbewerbsrechts gehen und damit zu Lasten unseres Berufsstandes.“ Und noch eins ist dem Vorsitzenden des Fahrlehrerverbandes Westfalen wichtig: „Ich möchte darauf hinweisen, dass unser Berufsstand bei der täglichen Arbeit in Theorie und Praxis die vorgeschriebenen Hygienekonzepte mit größter Sorgfalt und entsprechendem Verantwortungsbewusstsein umgesetzt hat. Erhöhte Infektionszahlen in den Fahrschulen in NRW hat es nicht gegeben.“
Der Hintergrund
Der Fahrschulbetrieb ist in der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vom 7. Januar 2021, geregelt. Sie gilt bis zum 31. Januar 2021. Unter §7, Absatz 3 heißt es dort unter anderem: Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und an-sonsten untersagt. Darüber hinaus dürfen praktische Ausbildungen einschließlich der Prüfung fortgesetzt werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert wurde und Schulungen und Prüfungen unter Beachtung der §§ 2 bis 4a dieser Verordnung durchgeführt werden.