Hochsauerlandkreis. Auch im HSK werden Corona-Mundschutze genäht und weitergegeben. Ein Briloner Anwalt erklärt, was aus juristischer Sicht beachtet werden sollte.
Durch die derzeitige Corona-Krise kommt es vermehrt zu Versorgungsengpässen bei medizinischem Equipment. Das betrifft besonders Atemschutzmasken und Mundschutzmasken, die stellenweise nicht mal Angehörigen von Pflegeberufen und den entsprechenden Institutionen zur Verfügung stehen.
Diese Knappheit sorgt dafür, dass vermehrt Masken selbst genäht oder gestrickt und dann beispielsweise gespendet werden. Aus rechtlicher Sicht gibt es dabei aber etwas zu beachten, sagt ein Anwalt aus Brilon.
Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes
Sinnvoll und ratsam sind Atemschutzmasken für bereits Infizierte oder solche, die mit Infizierten in direktem Kontakt standen.
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Die Bedeckung von Mund und Nase kann verhindern, dass vorhandene Erreger per Tröpfcheninfektion auf Dritte übertragen werden. „Diese Masken gelten als (MPG)“, erklärt Oliver Brock, Rechtsanwalt unter anderem mit dem Tätigkeitsgebiet Arzt- und Medizinrecht.
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„Diese Produkte müssen vor der Marktbereitstellung eine klinische Leistungsbewertung durchlaufen und haben eine CE-Kennzeichnung, die ein Produkt bekommt, wenn es die grundlegenden Anforderungen erfüllt“, sagt der Jurist weiter.
Regeln bei Abgabe an Dritte zu beachten
Da sich die selbstgefertigten Masken nicht diese funktionelle Eignung haben, fehlt ihnen auch die CE-Kennzeichnung.
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Problematisch wird es, wenn Do-it-yourself-Anbieter ihren Masken durch eine entsprechende Bezeichnung die Eignung zu Infektionsschutzzwecken zuschreiben. Zum Beispiel, wenn die Worte Mundschutz, Mundschutzmaske, Atemschutzmaske, verwendet werden. Entscheidend ist hier, dass direkt oder indirekt ein „Schutz“ angedeutet wird.
„Das ist dann ein Verstoß gegen §4 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes. Das Problem kann aber ganz einfach gelöst werden, wenn eine unverfängliche Produktbezeichnung gewählt wird. Zum Beispiel Mundbedeckung oder Mund- und Nasen-Maske“, erklärt Brock.
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Die Anfertigung von Schutzmasken für den Eigenbedarf und auch für einen engen Freundes- und Familienkreis ist keinen rechtlichen Beschränkungen unterworfen. Erst bei einer Abgabe an Dritte, ob entgeltlich oder als Spende sind diese Hinweise zu beachten.