Brilon. . OVG weist Beschwerde des Betreibers zurück. Im vergangenen Jahr nur ein Rad in Betrieb genommen. Im Altkreis Brilon laufen 110 Anlagen.
Im vergangenen Jahr ist kreisweit lediglich ein einziges Windrad neu in Betrieb gegangen. Das geht aus der zum Monatswechsel aktualisierten Windkraftkarte des HSK hervor. Derzeit liefern 138 Windräder Öko-Strom. Fast die gleiche Anzahl soll - Stand heute - allerdings noch hinzukommen. 22 sind bereits genehmigt, für 23 liegen Vorbescheide vor und 80 weitere sind beantragt.
Davon wiederum konzentriert sich das Gros, nämlich 32, im nordöstlichsten Zipfel des Kreisgebietes, im Sintfeld zwischen Essentho und Meerhof. Dort hatte im August 2001 der grüne Bundesumweltminister Jürgen Trittin das damals größte Binnenwindkraftgebiet Europas in Betrieb genommen. Die auf einer Fläche von 765 ha errichteten Anlagen leisteten insgesamt 105 Megawatt. Investitionssumme damals: 220 Millionen D-Mark.
Mittlerweile gibt es heftig Gegenwind, aus optischen und aus ökologischen Gründen. Jüngstes Beispiel: Der Windpark Alme-Nehden liegt weiter auf Eis. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat die Beschwerde der Windpark GmbH & Co. Brilon KG gegen den abschlägigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg zurückgewiesen, mit dem der Windpark-Betreiber per Einstweiliger Anordnung den Baubeginn seiner fünf Räder durchsetzen wollte.
OVG: Beschluss nicht anfechtbar
Die im Handelsregister von Aurich (Niedersachsen) eingetragene Firma ist nicht zu verwechseln mit der Windpark Brilon GmbH & Co. KG. Die betreibt den kommunalen Windpark zwischen Altenbüren und Brilon; an ihr sind bekanntlich die Stadtwerke Brilon beteiligt. Die Windpark GmbH & Co Brilon KG ist Rechtsnachfolgerin der Enercon Windpark GmbH & Co. KG Passat IV KG, die ihrerseits die Anlage von der Ökotec Windenergie GmbH übernommen hatte. Der hatte der HSK 2017 die Genehmigung der fünf rund 204 m hohen 3-MW-Anlagen erteilt. Dagegen hatten sowohl Naturschutzverbände wie auch die Betreiber geklagt - allerdings aus gegensätzlichen Richtungen.
Während die Verbände unter der Federführung des Landesverbandes NRW im Natur- und Umweltschutzbund Deutschland (NABU) z.B. zu geringe Abstände zu Rotmilan- und Fledermausbeständen bemängelten, wehrten sich die Betreiber gegen die im Rahmen der Genehmigung erteilten Betriebseinschränkungen. So dürfen vier der fünf Anlagen zwischen 22 und 6 Uhr nur in einem schallreduzierten Modus laufen.
Bereits erstinstanzlich hatte das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die vom HSK erteilte Genehmigung - wie vom NABU vermutet - Artenschutzaspekte nicht hinreichend berücksichtigt. Exemplarisch hat das OVG das nun an einer Nebenbestimmung zu sog. Ablenkungsflächen für den Rotmilan konkretisiert. Allein schon deren Rechtswidrigkeit, so das OVG, „steht der sofortigen Vollziehung hinsichtlich aller genehmigten Anlagen entgegen“.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Also: Abwarten, was das Hauptverfahren ergibt.
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