Hagen. Die neuen Regeln machen vielerorts in der Region die Datenerhebung in der Gastronomie unnötig. Warum sie nutzlos war, wo sie trotzdem noch gilt.
Ab dem morgigen Freitag gilt dieneue Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein Westfalen. Das bedeutet auch, dass einige Maßnahmen ab dann wegfallen, dass eine neue Freiheit herrscht. Die Erfassung von Kundendaten zur möglicherweise nötigen Kontaktnachverfolgung in der Gastronomie gehört zu den Regeln, die in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 10 in den vergangenen fünf Tagen wegfallen. Aber was brachten die hunderttausendfach erhobenen Daten in Südwestfalen? Antwort: wenig bis gar nichts. Denn sie wurden – weil es schlicht nicht nötig war – kaum einmal abgefragt.
Kontaktnachverfolgung: Kreise müssen die Daten kaum abrufen
Das Gesundheitsamt des Kreises Soest brauchte die Daten aus gastronomischen Betrieben in anderthalb Jahren Corona-Pandemie kein einziges Mal, im Märkischen Kreis war es nur einmal der Fall, der Ennepe-Ruhr-Kreis vermeldet auf Nachfrage, dass es seit Beginn der Pandemie zwei Mal Daten aus gastronomischen Betrieben abgefragt habe. Die Anzahl der Abfragen könne man „an einer Hand abzählen“, heißt es vom Kreis Olpe. Im Hochsauerlandkreis war dies „fast nie“ der Fall. Hagen fragte „in weniger als zehn Fällen“ ab. Zur Nachverfolgung eines Infektionsgeschehens trugen die erhobenen Daten also kaum bei.
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Vielleicht auch deshalb nahmen es manche Betriebe zuletzt nicht mehr so genau mit der Erinnerung der Gäste an die Datenerfassung. Dabei ist es weiterhin ihre Pflicht – zumindest aktuell noch im Kreis Soest und im Hochsauerlandkreis, die sich noch oberhalb des Richtwertes von 10 befinden beziehungsweise noch nicht lange genug darunter.
In Soest und Hochsauerlandkreis gilt Datenerfassung weiterhin
„Die einfache Rückverfolgbarkeit unter Erfassung des genutzten Tisches muss seitens des Gastronomen sichergestellt werden“, heißt es auf Nachfrage vom NRW-Gesundheitsministerium. Zumindest wenn im jeweiligen Gebiet Inzidenzstufe 1, 2 oder 3 herrscht. Servicekräfte sollten also schon allein im Interesse des Betriebes darauf hinweisen. Denn Zuwiderhandlung kostet laut Gesundheitsministerium „ein Bußgeld bis zu 5000 Euro“.
Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) Westfalen hat seine Mitglieder längst darauf hingewiesen, dass die Pflicht zu Erfassung beim Wirt liegt, nicht beim Kunden. „Für die, die sich digital nicht anmelden wollen oder können, sollen Betriebe Vordrucke bereit halten“, sagt Renate Dölling vom DEHOGA. Heißt: Niemand kann gezwungen werden, eine oder gleich mehrere spezielle Apps herunterzuladen.