Bad Laasphe. Ein 54-Jähriger muss sich wegen dem Besitz eines belastenden Videos vor Gericht verantworten. Trotz seiner Vorgeschichte bekommt er erneut Bewährung.
Vor dem Schöffengericht in Bad Berleburg musste sich jetzt ein 54-jähriger Bad Laaspher wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften verantworten. Laut Anklage hatte er ein Video hochgeladen, das einen etwa achtjährigen Jungen zeigt, der sich in einer Badewanne entkleidet. Bereits zu Beginn des Prozesses räumte der Angeklagte die Tat ein.
Am 12. Januar 2022 hatte der Angeklagte über seine E-Mail-Adresse das Video in eine Dropbox hochgeladen. Mit dem Besitz des vierminütigen Videos machte sich der Angeklagte dem Besitz kinderpornografischer Schriften schuldig. Direkt zu Beginn des Prozesses vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Bad Berleburg machte der Strafverteidiger des Beschuldigten deutlich, dass sein Mandant sehr unter dem nun schon zweieinhalb Jahre andauernden Verfahren leide.
„Er hat psychisch massive Schwierigkeiten“, so Rechtsanwalt Carsten Marx. „Er weiß selbst, dass es völlig falsch ist. Er kann versichern, dass das nie wieder vorkommt“, erklärte Marx. Der Angeklagte streite den Besitz des Videos nicht ab, sondern wolle das gesamte Thema mit dem Gerichtsprozess endgültig abschließen. Auf Nachfrage des Richters erklärte der 54-Jährige zudem, aktuell auf der Suche nach einem auf Pädophilie spezialisierten Therapeuten zu sein. Für eine Therapie sei er sogar bereit umzuziehen, damit „man mir helfen kann, dass so etwas nicht noch mal passiert. Ich vergleiche mich mit einem trockenen Alkoholiker“, erklärte der Angeklagte. Das bedeute, die Neigung sei ein Teil seiner Persönlichkeit, den er in den Griff zu kriegen habe.
„Er weiß selbst, dass es völlig falsch ist. Er kann versichern, dass das nie wieder vorkommt. “
Weil sich der 54-Jährige vollumfänglich geständig zeigte, verzichteten sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft und das Gericht auf die Vernehmung der geladenen Zeugen. Bei der Verlesung des Bundeszentralregisters wurde allerdings deutlich, dass der Laaspher mit diesem Vorfall nicht zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Bereits 1997 verurteilte das Amtsgericht Marburg den damals 27-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen sexuellen Missbrauchs in 17 Fällen. 2007 folgte dann eine zweite Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs. Am 16. Juni 2017 verurteilte das Amtsgericht Bad Berleburg in schließlich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung wegen des Besitzes von über 100 kinder- und jugendpornografischer Schriften. Nur ein halbes Jahr vor der diesigen Tat wurde die Strafe erlassen. Dennoch war die Prognose des damals behandelnden Therapeuten positiv, im Abschlussbericht des Bewährungshelfers hieß es, der Angeklagte habe seine „Neigung im Griff“ und besitze kein unerlaubtes Bildmaterial.
„Ich vergleiche mich mit einem trockenen Alkoholiker.“
In Anbetracht der Tatsache, dass sich der 54-Jährige vollumfänglich geständig vor Gericht einließ und nach Ansicht der Vertreterin der Staatsanwaltschaft in seinem Therapiewillen „glaubhaft“ sei, beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Damit ging sie über die Mindeststrafe von drei Monaten hinaus, was sie mit der einschlägigen Verurteilung aus dem Jahr 2017 und den Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs begründete. Die Staatsanwältin beantragte, die Strafe zur Bewährung auszusetzen und hob zur Begründung die lange Zeitspanne zwischen den einzelnen Straftaten hervor. Neben der Bewährungszeit von vier Jahren beantragte sie eine Therapieweisung und das Ableisten von 90 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Rechtsanwalt Marx schloss sich den Forderungen der Staatsanwaltschaft an.
Das Schöffengericht folgte dem Antrag von Staatsanwaltschaft und Verteidigung. „Wir machen uns das mit der Bewährung bei Ihnen nicht einfach“, betonte Richter Torsten Hoffmann dem Angeklagten gegenüber jedoch. Die sechsmonatige Strafe werde lediglich wegen seines einsichtigen Verhaltens vor Gericht zur Bewährung ausgesetzt. Allerdings entschied das Schöffengericht, den Bewährungsrahmen anzupassen: Statt vier Jahren sieht das Urteil fünf Jahre Bewährungszeit vor. „Das halten wir bei Ihnen für zwingend notwendig“, erklärte der Richter in Anbetracht der wiederholten Straffälligkeit des Angeklagten. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung verzichteten auf die Einlegung eines Rechtsmittels.