Der Landeswahlleiter sagt, Wahlbriefe die nicht rechtzeitig vorliegen, können nicht gezählt werden. Hier gibt es alle Infos.
Siegen-Wittgenstein. Landeswahlleiter Wolfgang Schellen appelliert an die Briefwählerinnen und -wähler, ihre Wahlbriefe jetzt auf den Weg zu bringen. „Für den rechtzeitigen Eingang des hellroten Wahlbriefs bei der Gemeinde sind die Briefwählerinnen und -wähler selbst verantwortlich.
Stichtag 26. September
Wahlbriefe, die bei der Gemeinde nicht bis zum 26. September 2021 um 18 Uhr eingehen, werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt“, so Schellen. Damit die Briefwahlstimmen gültig sind, empfiehlt der Landeswahlleiter, die Hinweise in dem Merkblatt zu beachten, das den Wahlunterlagen beiliegt. Nur der ausgefüllte Stimmzettel gehört in den blauen Stimmzettelumschlag. Dieser wird zugeklebt und zusammen mit dem eigenhändig unterschriebenen Wahlschein in den hellroten Wahlbriefumschlag gesteckt. Der hellrote Wahlbrief mit Stimmzettelumschlag und Wahlschein kann kostenfrei innerhalb des Bundesgebietes mit der Deutschen Post zurückgesandt werden. Spätestens am Mittwoch, 22. September 2021, sollte der Wahlbrief abgeschickt werden. „Innerhalb Deutschlands wird der Wahlbrief der Heimatgemeinde dann noch rechtzeitig zugestellt“, erläutert der Landeswahlleiter. Wer den rechtzeitigen Gang zum Briefkasten verpasst hat, kann seinen Wahlbrief bis zum Wahlsonntag (26. September) um 18 Uhr direkt beim Wahlamt am Wohnort abgeben.
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Landeswahlleiter Schellen: „Briefwählerinnen und Briefwähler müssen für rechtzeitige Absendung des Wahlbriefs sorgen“.
Briefwahlunterlagen noch bis Freitag beantragen
Kurzentschlossene können in dieser Woche noch bis Freitag, 24. September 2021, 18 Uhr, Briefwahlunterlagen beim Wahlamt beantragen. Wer den Antrag persönlich im Wahlamt stellen will, sollte Personalausweis und Wahlbenachrichtigung mitnehmen. Im Wahlamt werden die Unterlagen den Antragstellerinnen und Antragstellern dann unmittelbar ausgehändigt. Sie können sofort an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Ausnahmsweise ist es möglich, Wahlschein und Briefwahlunterlagen bis zum Wahlsonntag um 15 Uhr zu beantragen. Dies setzt voraus, dass jemand wegen einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung den Wahlraum am Wahltag nicht oder nur unter unzumutbaren Umständen aufsuchen kann oder dass eine wahlberechtigte Person unverschuldet nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde.