Siegen. Wer in Siegen zur Post muss, ist je nach Wohnort im Nachteil. In zwei Stadtteilen fehlen die Filialen, die es laut Postrecht dort geben müsste.

Zwei Siegener Stadtteile haben nicht die Postfiliale beziehungsweise -agentur, die sie nach postrechtlichen Vorgaben haben müssten. Laut einer Mitteilung der Bundesnetzagentur sind Eisern und Bürbach betroffen, wobei Bürbach zumindest über eine automatisierte Station („Poststation“) verfüge. „Automatisierte Stationen bieten weitestgehend dieselben Postdienstleistungen wie Universaldienstfilialen an“, heißt es dazu. Dies genügte nach dem alten Postgesetz, das bis zum 18. Juli galt, „nicht, um die Grundversorgung vor Ort zu gewährleisten“, wie die Bundesnetzagentur erklärt. Nach dem neuen Postgesetz könnten jedoch „künftig im Einzelfall automatisierte Stationen anstelle von Universaldienstfilialen“ zugelassen werden.

Insgesamt seien der Bundesnetzagentur zum Stichtag 1. Juli 2024 deutschlandweit 141 Standorte ohne die vorgeschriebene Postfiliale bekannt gewesen. 27 davon waren mit einer automatisierten Poststation ausgestattet. „Während die Zahl der nicht mit Filialen besetzten Pflichtstandorte im Jahr 2023 von 174 (Stand: 31. Januar 2023) auf 73 (Stand: 13. Oktober 2023) zurückging, war zum Jahresbeginn 2024 wieder ein Anstieg zu verzeichnen“, wie den Ausführungen weiter zu entnehmen ist. „Dieser Anstieg setzte sich in der ersten Jahreshälfte 2024 von 125 (Stand: 23. Februar 2024) auf 141 (Stand: 01. Juli 2024) fort.“

Siegen: Postfilialen wegen „der üblichen Fluktuation“ unbesetzt

„Konkrete Gründe für die Entwicklung der unbesetzten Filialstandorte“ seien der Bundesnetzagentur nicht bekannt. „Viele dieser Standorte sind erfahrungsgemäß im Rahmen der üblichen und zu erwartenden Fluktuation nur vorübergehend unbesetzt“, heißt es.

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Wie die Nachrichtenagentur dpa in diesem Zusammenhang meldet, muss die Post in Gemeinden, die mehr als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben, mindestens eine Filiale haben. In Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern darf die Entfernung zur Filiale in zusammenhängenden Wohngebieten nicht mehr als zwei Kilometer betragen.

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