Siegen. Die Stadt Siegen verschärft ihre Baumschutzsatzung, während immer öfter Siegener dagegen verstoßen. Die Stadt warnt vor den Konsequenzen.
In der Stadt Siegen ist die Baumschutzsatzung erweitert worden: Auch Birken, Pappeln und veredelte Bäume, die bislang nicht unter Schutz standen, sind ab sofort ab einem Stammumfang von einem Meter geschützt. „Mit Blick auf den Klimawandel und das städtische Mikroklima wird der vorhandene Baumbestand immer wichtiger. Unsere Bäume im Stadtbild gewinnen mehr und mehr an Bedeutung“, so Bürgermeister Steffen Mues. Der Rat der Stadt Siegen hatte die Änderung im April beschlossen. Die städtische Umweltabteilung hat die seit Juni 1998 bestehende Baumschutzsatzung gemeinsam mit der städtischen Baumkommission überarbeitet.
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Neben der optischen Wirkung von Bäumen in Ortslagen oder im Straßenbild sind vor allem klimatische, besonders kleinklimatische und ökologische Aspekte mit Blick auf den Klimawandel und das Artensterben von Bedeutung. Die Stadtbäume sind sowohl für das Klima in bebauten Stadtteilen als auch für die ökologische Vielfalt immer wichtiger.
Immer öfter verstoßen Siegener gegen die Baumschutzsatzung
Ziel der Satzung ist es, den Baumbestand in der Stadt Siegen zu schützen. Dazu gehört wie bisher auch, dass Rückschnitte an geschützten Bäumen fachgerecht ausgeführt und bei der städtischen Umweltabteilung vorab angezeigt werden müssen. Dabei geht es nicht nur darum, dass bei einer genehmigten Fällung eine entsprechende Ersatzpflanzung geleistet wird.
„Viele Menschen sind sich nicht bewusst, dass auch durch unsachgemäße Rückschnitte gegen die Baumschutzsatzung verstoßen wird .“
Die städtische Umweltabteilung weist deshalb darauf hin, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin verpflichtet ist, Rückschnitte an geschützten Bäumen fachgerecht vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Laut Baumschutzsatzung ist bei der Umweltabteilung dafür eine so genannte „Rückschnittanzeige“ zu stellen. Wie die Umweltabteilung mitteilt, häuften sich in letzter Zeit wieder Fälle von nicht fachgerechten Rückschnitten, bei denen die Bäume stark beschädigt wurden. Dazu Dr. Martin Wiedemann, kommissarischer Leiter der Umweltabteilung: „Viele Menschen sind sich nicht bewusst, dass auch durch unsachgemäße Rückschnitte gegen die Baumschutzsatzung verstoßen wird und es zu hohen Geldstrafen kommen kann.“ Laut Baumschutzsatzung ist es nicht erlaubt, Eingriffe an geschützten Bäumen vorzunehmen, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.
Abgrabungen im Wurzelbereich von Bäumen sind verboten
Kappungen und Verstümmelungen haben schädliche Auswirkungen und schwächen das „Lebewesen“ Baum: die positive Auswirkung auf das Kleinklima reduziert sich über Jahre (Stichwort Schattenwurf), Lebensräume und Nahrung für Vögel und Insekten gehen längerfristig verloren. Außerdem leide die Vitalität eines Baumes, was zu deutlich früherem Absterben führt. Das betrifft nicht nur Stamm und Krone, sondern auch den Wurzelbereich. Martin Wiedemann: „So sind zum Beispiel Abgrabungen im Wurzelbereich verboten beziehungsweise mit besonderer Vorsicht vorzunehmen. Verdichtung des Wurzelraumes durch Lagern von Material wie Holz oder Pflastersteinen oder das Befahren mit Fahrzeugen oder Anschüttungen im Umfeld des Stammes sind untersagt. Auch hier drohen Bußgelder.“
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Die Umweltabteilung appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, eine Fachfirma des Garten-und Landschaftsbaus oder eine zertifizierte Baumpflegefirma mit Rückschnitt- und Pflegemaßnahmen an geschützten Bäumen zu beauftragen. Günstige Anbieter verfügten meist nicht über die entsprechenden Qualifikationen. Martin Wiedemann: „Wenn im Anschluss Bußgelder verhängt werden müssen, wird es dann doch teuer und der Baum ist obendrein noch geschädigt.“
Für Beratung und Rückfragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Umweltabteilung telefonisch unter (0271) 404 - 3376 zur Verfügung. Der Vordruck zur „Rückschnittsanzeige“ ist auf dem städtischen Serviceportal unter https://serviceportal.siegen.de zu finden.
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