Siegen. Personal in Medizin und Pflege muss jetzt den Impfnachweis bringen. „Schlimmstenfalls“ dürfen sie ihren Arbeitsplatz nicht mehr betreten.
Bis spätestens Ende März müssen Arbeitgeber im medizinischen Bereich, Einrichtungen im Bereich der Pflege und der Eingliederungshilfe dem Gesundheitsamt alle Personen namentlich melden, die ihnen keine entsprechenden Nachweise über Impfungen, eine Genesung oder Gegenanzeigen für eine Impfung vorgelegt haben. Selbstständig tätige Personen in den genannten Bereichen müssen für sich wie auch für ihre Mitarbeiter bei fehlenden Nachweisen diese Meldung selber veranlassen. Darauf weist der Kreis Siegen-Wittgenstein in einer Pressemitteilung hin.
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Nächster Schritt ist persönliche Anhörung
Diese Angaben können die Arbeitgeber ab sofort ausschließlich per Mail an die Adresse impfpflicht@siegen-wittgenstein.de machen. Hierzu soll eine Excel-Liste verwendet werden, die auf der Homepage des Kreises unter www.siegen-wittgenstein/impfpflicht heruntergeladen werden kann.
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In einem zweiten Schritt wird dann das Gesundheitsamt selbst mit den genannten Mitarbeitern Kontakt aufnehmen, um die entsprechenden Nachweise anzufordern. Werden keine oder keine ausreichenden Nachweise eingereicht, werde es zu einer persönlichen Anhörung „und schlimmstenfalls zu einem Betretungsverbot für die Einrichtung kommen“, kündigt die Kreisverwaltung an. Dies bedeutet, dass die ungeimpfte Person nicht mehr in dem bisherigen Bereich arbeiten darf. Es werde ausdrücklich nicht zu Pflichtimpfungen kommen, aber zum Ausschluss von bestimmten Tätigkeiten, solange kein ausreichender Schutz vorhanden ist.
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Impfpflicht gilt zunächst bis Jahresende
Mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat der Gesetzgeber für alle Bundesländer eine Impfpflicht für bestimmte Einrichtungen eingeführt. Eilanträge gegen das Gesetz beim Bundesverfassungsgericht sind bisher gescheitert. Diese Maßnahmen sind vom Gesetzgeber vorerst bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Bestehen Hinderungsgründe für eine Impfung, müssen diese von einem Arzt nachvollziehbar bescheinigt werden. Eine einfache Bescheinigung („Kann aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden“) reicht nicht aus.
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