Siegen. Ein Vater aus Siegen bekommt Videos mit strafrechtlichem Inhalt zugeschickt. Doch statt sie zu löschen, behält er sie und schickt eines weiter.

Wegen des Erwerbs, Besitzes und der Weiterleitung kinderpornografischer Schriften war ein Mann aus Siegen im Oktober 2021 verurteilt worden. Das Strafmaß: Fünf Monate Haft mit einer Bewährung von drei Jahren sowie eine Geldstrafe von 2000 Euro. Gegen das Urteil hatte der Verteidiger Berufung eingelegt.

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Die Tat hatte A. bereits gestanden. In den Jahren 2018 und 2019 haben ihm Freunde per WhatsApp jeweils ein Video mit kinderpornografischem Inhalt zugeschickt. Eines davon hatte der inzwischen 27-Jährige an elf Kontakte weitergeleitet. Das Problem: Zum Tatzeitpunkt galt noch die Bewährung des Angeklagten: 2017 hatte er eine gefährliche Körperverletzung begangen.

Angeklagter zeigt vor Landgericht Siegen Reue

Der Grund, erklärt der Verteidiger zu Beginn des Berufungsprozesses, warum er gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt habe, sei, dass sein Mandant noch einmal die Gelegenheit bekommen solle, sich zu erklären. Zum einen sei A. die Strafbarkeit der Tat nicht bewusst gewesen, zum anderen berge das ergangene Urteil die Gefahr, dass der 27-Jährige abgeschoben werde.

Gesetzesgrundlage

Strafbar nach § 184b Strafgesetzbuch macht sich, wer kinderpornografischen Inhalt herstellt, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. Bereits der Besitz solchen Materials ist strafbar.Nach einer Verschärfung des § 184b StGB im Juli 2021 ist eine Geldstrafe oder Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nicht mehr möglich. Angeklagte müssen mit einer Haftstrafe von einem bis zehn Jahren rechnen.

„Es tut mir so leid“, beteuert der Angeklagte. „Sie können nicht in mein Herz gucken, aber ich bin nicht so.“ Er habe das Video damals nicht ernst genommen, es nicht als problematisch erkannt. A. beteuert, er wisse jetzt: „Es war ein Fehler.“

Richterin: „Kinderpornos sofort löschen und nicht auch noch weiterschicken“

Sorgen macht sich der 27-Jährige über die Folgen, die eine erneute Haftstrafe für die Zukunft für ihn und seine Familie haben könne. Im Sommer 2015 ist A. aus Syrien nach Deutschland gekommen. Laut Bewährungshelferin habe sich die Situation des Angeklagten mittlerweile deutlich verbessert. Er hat heute eine Frau und und ein Kind, mit denen er in einem Haus in Siegen lebt. Die Vorsitzende Richterin am Landgericht, Hambloch-Lauterwasser, weist wiederum darauf hin, dass die begangene Tat nun einmal strafbar ist: „Man kann sich nicht davor schützen, dass einem sowas geschickt wird, aber dann muss man es sofort löschen und nicht auch noch weiterschicken.“ Aufgrund des begangenen Vergehens, sagt die Richterin weiter, könne das Verfahren nicht eingestellt werden. Lediglich eine Reduktion der Strafe komme in Betracht.

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„Ich weiß, dass ich eine Strafe bekommen muss“, versichert der 27-Jährige. Der Verteidiger erläutert, für seinen Mandanten auch keine Straffreiheit erreichen zu wollen. Er plädiert dafür, das Verfahren gegen Auflage einer Geldstrafe einzustellen. Die Staatsanwältin wiederum sieht dafür keinen Raum, plädiert aber ebenfalls auf eine Umwandlung der Haft- in eine Geldstrafe. Richterin Hambloch-Lauterwasser verhängt eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 40 Euro. Der Angeklagte habe glaubhaft versichert, sich im Nachhinein über die Bedeutung seiner Tat Gedanken gemacht zu haben.

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