Wetter/Herdecke. Beide Stadtverwaltungen haben im Frage-Antwort-Verfahren Auskünfte für Bürger veröffentlicht. Hier die zentralen Aussagen zu den Steueränderungen.

Die Grundsteuer wurde reformiert, weil die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer noch bis zum Jahr 2024 aufgebaut hat, völlig veraltet war. Die Anpassung von Grundstückswerten war seit Jahrzehnten unterblieben. Das Bundesverfassungsgericht hatte deshalb im Jahr 2018 eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 gefordert. In Nordrhein-Westfalen gelten dafür weitestgehend die vom Bund beschlossenen Reformgesetze. Eine landesrechtliche Abweichung besteht aber für die Möglichkeit, unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festzulegen.

Was heißt das konkret?

Die Finanzämter haben in den letzten Jahren neue Grundsteuerwerte ermittelt. Daraus und aus der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wurde der Grundsteuer-Messbetrag errechnet, den Bürger mit Eigentum bereits erhalten haben. Für Rückfragen oder Rechtsmittel/Widerspruch aus Wetter und Herdecke ist insofern auch das hiesige Finanzamt Witten zuständig. Dieser Messbescheid ist verbindlich. Die jeweilige Stadt wendet im letzten Schritt ihre Hebesätze an, um die Grundsteuer zu berechnen.

Die Einteilungen

Zu der Kategorie Wohnen gehören Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum. Zu der anderen Kategorie zählen Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke sowie unbebaute Grundstücke. Der jeweilige Bescheid vom Finanzamt gibt Auskunft über die Feststellung des Grundsteuerwerts. Bei den städtischen Grundsteuerbescheiden sind Nicht-Wohngrundstücke ausdrücklich gekennzeichnet. Für Wohngrundstücke erfolgt kein gesonderter Ausweis, da lautet der Text nur „Grundsteuer B“. Die Festlegung differenzierter Grundsteuer-B-Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke dient vorrangig der Reduzierung von Wohnnebenkosten aus sozialpolitischen Gründen.

Was heißt das für Eigentümer?

Wesentlich für Grundsteuerzahler ist die Wertentwicklung nach neuem und aktuellem Recht. Ob sich der Wert vom jeweiligen Grundbesitz ab 2025 gegenüber den Vorjahren erhöht oder verringert hat, richtet sich nach dem nun geltenden Grundsteuerrecht des Bundes, das im Bescheid des Finanzamts abgebildet ist. Die Stadtverwaltungen haben auf diese Feststellungen keinen Einfluss. Mit den jeweiligen Hebesätzen werden alle neuen Werte nur noch gleichmäßig multipliziert. Ob jemand mehr oder weniger zahlen muss, hängt in erster Linie von der Wertentwicklung des Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab.

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Hat sich bei der Neubewertung herausgestellt, dass ein Grundbesitz im Verhältnis stärker an Wert zugelegt hat (z. B. weil sich eine ehemals günstige Randlage zur mittlerweile gesuchten Wohnlage gewandelt hat), wird die Grundsteuer wahrscheinlich steigen. Der Anstieg kann je nach Wertentwicklung deutlicher oder weniger stark ausfallen. Natürlich ist umgekehrt auch ein Absinken der einzelnen Steuerlast oder ein Gleichbleiben denkbar.