Henkhausen. Zwei Baurechtler beziehen Position. Hat eine Klage gegen das neue Schwimmbad in Henkhausen Erfolgschancen? Die Hintergründe.
Seit Wochen wabert durch die Hohenlimburger Kulisse, dass der geplante Neubau eines Hallenbades auf dem bisherigen Gelände des Freibades Henkhausen durch eine Anwohnerklage ins Wanken gebracht werden könnte. Die Politik, die den Abriss des Lennebades und den Neubau in Henkhausen für ein ganzjähriges Schwimmen in Hohenlimburg beschlossen hatte, warnte zuletzt vor dem Klagerisiko. Die Verwaltung hielt sich bedeckt. Die Redaktion hat mit zwei Baurechtlern über die Lage in Henkhausen gesprochen. Demnach ist das Risiko hoch.
Rechtsanwalt und Baurechtler Holm Feyerabend aus Hagen wirft auf Anfrage der Westfalenpost seinen Blick gar nicht auf die Frage, ob zunächst eine Teilüberdachung geplant war und nun ein Neubau in Henkhausen entsteht. „Das ist für mich mit Blick darauf, ob Anwohner klageberechtigt sind, nicht entscheidend. Beide Vorhaben bedürfen einer Baugenehmigung. Es gibt meiner Ansicht nach zurzeit keinen Bebauungsplan und vermutlich wird es der Weg sein, dass Verfahren nach Paragraf 34 des Baugesetzbuches zu verwirklichen.“ Der sagt ziemlich deutlich: „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.“
Lärm als Problem
Jede Baugenehmigung löse Prüfungen aus, die es so im Bestand (das Freibad ist über 100 Jahre alt) nicht gibt. „Stellplätze und Lärm sind da natürlich zwei große Themen“, sagt Holm Feyerabend. „Selbst wenn man es hinkriegen könnte, genügend Stellplätze in diesem engen Bereich zu realisieren, so würden auf die unmittelbaren Anwohner weiterhin viel Verkehr und eine höhere Lärmbelastung zukommen“, gibt Rechtsanwalt Feyerabend mit Bussen und Pkw nur zwei Beispiele. Es könne nicht jeder Henkhauser so ohne Weiteres klagen. „Klageberechtigte müssen eine gewisse Nähe zum Bauvorhaben haben. Man muss eine eigene Rechtsverletzung geltend machen können. Und das kann bei den direkten Anwohnern des Freibads sein. Es reicht eigentlich schon, wenn man sich die Situation mal bei Google Maps anschaut. Dann sieht man, wie eng das da in Henkhausen alles beieinander liegt.“
Holm Feyerabend vergleicht die Situation mit der am Ischeland, wo es im Zuge des Umbaus der Ischeland-Halle ebenfalls Lärmproblematiken gegeben hat. „Und die Situation zeigt sich ja nun auch wieder mit Blick auf die Sport-Arena, die ein Investor am Ischeland gern errichten möchte. Die Themen Lärm und Verkehr sind in solchen Zusammenhängen nicht zu unterschätzen und können großen Einfluss auf das Genehmigungsverfahren haben.“
Projekt muss sich einfügen
Der Dortmunder Rechtsanwalt Klaus Degener fügt auf Anfrage hinzu, dass für den Fall, dass dass das Baugebiet „im Innenbereich“ gelegen wäre, ein Bebauungsplan nicht erforderlich sei. „ Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssten gewahrt sein. Darüber hinaus dürfte das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Würde das Vorhaben im Außenbereich liegen, würden sich weitere Fragen stellen, ob es bereits eine Außenbereichssatzung gebe, nach der das geplante Vorhaben zulässig wäre. Auch sei entscheidend, was der Flächennutzungsplan für den besagten Bereich vorsehe.
Sei beides - innen oder außen - nicht der Fall und gebe es keine Außenbereichssatzung, bedürfe es grundsätzlich eines Bebauungsplanes, vorausgesetzt, das Vorhaben wäre im Außenbereich überhaupt zulässig. „Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes käme nicht in Betracht, da die Gemeinde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Vorhabenträger sein kann und auch Gemeinde beherrschte Betriebe, sog. Eigenbetriebe, nicht Vorhabenträger sein können“, so Degener. Allein die Klärung aller Fragen sei äußerst aufwendig und die Einordnung des fraglichen Gebietes häufig gar nicht rechtssicher zu bestimmen.
Auf Anfrage reagiert die Spitze der Stadt Hagen. „Es macht durchaus einen Unterschied, ob es nur um eine Überdachung oder um einen kompletten Neubau geht. Bei einer reinen Überdachung (Anm.: wie es geplant ist) verliert das bestehende Schwimmbad nicht den Bestandsschutz, Aspekte wie die Stellplatzfrage und die Immissionen müssten bei einer reinen Überdachung also weniger vertieft betrachtet werden. Bei einem Neubau sind diese Fragen jedoch eingehender von Grund auf zu untersuchen und gegebenenfalls mit Gutachten zu unterfüttern, da es keinen Bestandsschutz mehr gäbe“, erklärt Pressesprecher Michael Kaub.
Klage: Stadt bleibt gelassen
Bezüglich des Immissions- und Lärmschutzes werde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein Gutachten erstellt. Bisher gebe es keine Anhaltspunkte, dass dies kritisch sein könnte. Die Situation sei mit dem Ischeland überdies schlecht vergleichbar, da das damalige Projekt wesentlich komplexer gewesen sei und eines Bebauungsplanes nötig gewesen sei. „Es gibt keinen Bebauungsplan. Planungsrechtliche Grundlage ist der Pragaraf 34 des Baugesetzbuches“, sagt Kaub. Also im Innenbereich. Das Vorhaben würde daher, wie „in weiten Teilen des bebauten Stadtgebietes üblich“, im Rahmen eines umfassenden Baugenehmigungsverfahrens abgewickelt. Eine Klage gegen eine Baugenehmigung habe außerdem nicht zwangsläufig eine Verzögerung zur Folge, gibt die Stadt sich sicher, die avisierten Zeitpläne halten zu können.