Schwelm. Wegen Besitzes und Verbreitung von Kinderpornografie muss ein Schwelmer ins Gefängnis. Im Prozess wurden widerlich-grausame Details bekannt.
Der korpulente Schwelmer (41) mit den ausgeprägten Geheimratsecken hoffte auf die letzte Chance, nicht ins Gefängnis zu müssen. Vergeblich. Jetzt kommt der Mann aus Schwelm für zwei Jahre und acht Monate hinter Gitter. Endgültig. Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie sehen die Gerichte inzwischen nicht mehr Bagatell-Delikte an. Das zeigt sich in diesem Fall vor allem an den Inhalten und Darstellungen, die der Schwelmer sich mit Vorliebe anschaute und die selbst für hart gesottene Ermittler in diesem ohnehin widerlichen Bereich kaum zu ertragen sind.
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Was diesen Fall, der vor der 8. Kleinen Berufungskammer des Hagener Landgerichts verhandelt wurde, von anderen Fällen dieser Art abhebt: Hier bekannte sich jemand auf der Anklagebank dazu, ein Veranlagungstäter zu sein. Der 41-Jährige bezeichnete sich selbst als „pädophil, krank und dringend behandlungsbedürftig“.
Ermittler finden mehr als 20.000 Dateien
Lange Zeit hätte er noch geglaubt, dass er „selber davon wegkomme“. Solche Selbstbekenntnisse sind bei Sexualdelikten mit Kindern und Jugendlichen ganz selten. Doch: Sich auf eine Erkrankung zu berufen, ist eine zweischneidige Verteidigungsstrategie. Dessen war sich Verteidiger Christoph Wortmann (Gevelsberg) durchaus bewusst. Das könnte, wenn das Gericht diesen Faden aufnähme, zu der Beauftragung eines Gutachters und womöglich am Ende zu einer Unterbringung des Angeklagten in einer geschlossenen Psychiatrie führen, machte der Vorsitzende Richter Marcus Teich deutlich. Das sind zumeist deutlich mehr Jahre als im Gefängnis. Soweit kam es jedoch nicht: Die Berufung wurde noch rechtzeitig zurückgenommen.
Das Schöffengericht Schwelm hatte am 26. Oktober vergangenen Jahres das Urteil in erster Instanz gegen den Schwelmer gesprochen: Zwei Jahre und acht Monate Gesamtfreiheitsstrafe, wegen des Besitzes und des Verbreitens von Kinder- und Jugendpornografie. Aus den schriftlichen Urteilsgründen, die in der Berufungsverhandlung in Hagen vorgelesen werden mussten, waren widerlich-grausame Details zu erfahren, die deutlich zeigen, dass dieser Fall sogar im ohnehin grausamen Kontext der Kinderpornografie alle Grenzen einreißt. Es sprengt die Vorstellungskraft, was erwachsene Sexualverbrecher Kindern alles antun und dabei fotografieren und filmen. Unfassbare Foto- und Videodateien hatten die Ermittler bei zwei Hausdurchsuchungen in Schwelm sichergestellt.
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Zunächst am 8. Oktober 2019 und dann am 27. April vergangenen Jahres. Staatsanwältin Bettina Hirschberg listet die Fundstücke auf: „16.006 kinderpornografische und 4712 jugendpornografische Bilddateien. 538 Kinderporno-Videos und 142 Jugendporno-Videos.“
Jetzt geht es in den Knast
Beschlagnahmt wurden auch zwei Smartphones mit entsprechenden Fotos. Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte hatte seit 2016 Bild-Material in der Pädophilen-Szene ausgetauscht. Er stand zum Zeitpunkt der jetzt verhandelten Taten unter Bewährung. Womit wollte er da noch punkten?
Der Mandant hätte die Zeit seit der Verurteilung Ende Oktober genutzt und sich damit befasst, einen Therapieplatz zu suchen, erklärte Verteidiger Wortmann: „Er weiß selbst, dass er dringend ärztliche Hilfe benötigt und will das auch angehen.“ Richter Teich hakte nach: „Gibt es darüber etwas Schriftliches, ein konkretes Datum?“ Nein, musste der Angeklagte einräumen, er hätte dazu lediglich mit dem Uni-Klinikum in Düsseldorf telefoniert. Den Ansprechpartner könnte er aber namentlich nicht nennen, das sei schon drei Wochen her. „Da hätten Sie sich schon viel eher drum kümmern müssen. Sie hatten dafür seit Oktober Zeit“, wandte Staatsanwältin Hirschberg ein.
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Richter Teich wies die Aussichtslosigkeit der Berufung hin: „Das Problem ist für das Gericht: Wir haben nichts in der Hand. Und die Wahrscheinlichkeit, dass wieder etwas passiert, ist groß. Wie sollen wir dann zu besonderen Umständen einer günstigen Zukunftsprognose kommen?“ Nun geht es also für den Schwelmer mit den abartigen Vorlieben in die Justizvollzugsanstalt.