Hagen. Nach den Feiertagen kehrt in Hagen allmählich der Alltag wieder ein. Schon vergessen, welche Corona-Regeln derzeit gelten? Es sind viele.

Die erste Arbeitswoche des neuen Jahres in Hagen hat begonnen. Zwar herrscht in den Schulen noch eine Woche Winterferien, doch die über die Feiertage geschlossene Stadtverwaltung hat ihren Betrieb wieder aufgenommen.

Das Corona-Virus hat keine Pause eingelegt und ist weiterhin dominierendes Thema in der Öffentlichkeit. Hier noch einmal zur Erinnerung, welche Regeln in Hagen derzeit gelten:

Im öffentlichen Raum ist grundsätzlich zu allen anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Es besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Bussen und Bahnen, im Handel und in Innenräumen mit Publikumsverkehr.

Schüler gelten in Ferien nicht als getestete Personen

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Im öffentlichen Nahverkehr gelten Schüler während der Ferien nicht als getestete Personen, das greift wegen der verbindlichen Schultestungen erst wieder nach den Ferien. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.

In Geschäften des Einzelhandels gilt die 2G-Regel. Das bedeutet, dass nur nur vollständig Geimpfte und Genesene Zutritt haben. Davon ausgenommen sind Geschäfte des Lebensmittelhandels, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Geschäfte mit einem Mischsortiment sind ebenfalls ausgenommen, sofern der Anteil von Waren aus den genannten Bereichen in ihrem Sortiment überwiegt.

In manchen Einrichtungen gilt 2G-Plus

Unter 2G fallen alle, die vollständig geimpft oder genesen sind. Ihnen stehen die meisten Freizeitangebote und -einrichtungen offen. In manchen Einrichtungen (Sport und Wellness) gilt 2G-Plus.

Alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, haben keinen Zutritt zu diesen Einrichtungen oder Angeboten. Davon ausgenommen sind nur Menschen, die über ein ärztliches Attest verfügen, sowie Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre.

Die 2G-Plus-Regel bezieht sich auf Einrichtungen mit hohem Infektionsrisiko. Sie bedeutet, dass nur vollständig Geimpfte oder Genesene Zutritt haben und dies zusätzlich durch ein negatives Testergebnis nachweisen müssen. Dies kann in Form eines Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. Beim Sport in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten muss zusätzlich ein negativer Schnelltestnachweis vorgezeigt werden.

Private Zusammenkünfte begrenzt

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Wer weder vollständig geimpft noch genesen ist, darf sich bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Bereich nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen.

Seit dem 28. Dezember sind private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen (allerdings ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen) erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen fort und neben dem eigenen Hausstand dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.

Gastronomie und Friseurbesuche

In der Gastronomie benötigen die Gäste einen Nachweis über eine vollständige Immunisierung (2G). Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind hiervon ausgenommen.

Für Friseurbesuche benötigen nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen einen negativen Test. Auch hier gilt für Schüler, dass sie während der Ferien nicht als getestet gelten, sondern erst wieder nach den Ferien. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.