Brilon/Arnsberg. Einem Briloner wird vorgeworfen, von seiner Wohnung aus Betäubungsmittel verkauft zu haben. Seinen Vorrat habe er mit mehreren Waffen gesichert.

Noch sitzt er in Untersuchungshaft, aber in der kommenden Woche, am 12. Mai, soll einem 57-Jährigen Briloner der Prozess am Landgericht in Arnsberg gemacht werden. Ihm werden gleich mehrere Vorwürfe in Verbindung mit Betäubungsmitteln gemacht. Seine Ware soll er mehrfach gesichert haben.

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Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, im Zeitraum von Juli bis November 2021 in mindestens 20 Fällen an Dritte jeweils mindestens 100 Gramm Marihuana verkauft zu haben. Verkaufspreis: jedes Mal 600 Euro.

Briloner soll Betäubungsmittel in der Küche aufbewahrt haben

Außerdem soll der Briloner am 2. November des vergangenen Jahres in seiner Wohnung unter dem Küchenfenster in einer Truhe eine Kunststofftüte mit Betäubungsmitteln aufbewahrt haben. Im Detail schildert die Akte den Inhalt folgendermaßen:

360,93 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 11,6 Prozent und einer Wirkstoffmenge von 41,8 Gramm THC sowie diverses Konsum- und Verpackungsmaterial sowie ein Laminiergerät mit Plastiktütenrolle. Darüber hinaus soll er drei Haschischplatten mit einem Gesamtgewicht von 288,6 Gramm und einem Wirkstoffgehalt von 12,1 Prozent, mithin einer Wirkstoffmenge von 34,8 Gramm THC, 4,75 Gramm Amphetamin und 26,36 Gramm Cocainzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 92,1 Prozent und einer Gesamtwirkstoffmenge von 24,3 Gramm Cocainhydrochlorid, eine Feinwaage mit Taschenrechner sowie eine geringe Menge Ecstasy-Tabletten in seiner Wohnung aufbewahrt haben.

Waffen sollten Vorrat mit Betäubungsmitteln schützen

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Dritte bestimmt gewesen sein sollen. Zwischen der Außenwand und dem Kühlschrank soll der Angeklagte einen Baseballschläger aus Metall sowie unter dem Spültisch der Küchenzeile einen Plastikeimer mit einer mit 6 Kugeln geladenen und schussbereiten Gummigeschoss-Schusswaffe aufbewahrt haben, um seine Betäubungsmittelgeschäfte abzusichern.

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Damit lägen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Schmuggel und Erwerb von Betäubungsmitteln vor.