Berlin. Bei manchen Ereignissen haben Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst Anspruch auf Sonderurlaub. Wann das gilt und wie lang er sein darf.
Manche Termine, wie eine Hochzeit von Freunden oder ein wichtiger Arzttermin, lassen sich nicht immer so legen, wie sie für einen selbst am besten passen. Dürfen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und speziell Beschäftigte im Öffentlichen Dienst also Sonderurlaub nehmen, wenn ein solcher Termin unpassenderweise in die Arbeitszeit fällt?
Grundsätzlich hätten Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes keinen Anspruch auf Sonderurlaub – also eine Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts –, wie Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, klarstellt. Eine Sonderregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 616 BGB) besagt aber, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlt freigestellt werden müssen, wenn sie für eine „nicht erhebliche Zeit verhindert sind“. Wie der Fachanwalt erklärt, „verstecken sich dahinter zum Beispiel Todesfall, Umzug oder Hochzeit als klassische Fälle“. Diese Regelung des BGB können Arbeitgeber laut Meyer im Arbeitsvertrag jedoch ausschließen. Ist das der Fall, müssen Arbeitnehmer für Anlässe wie den eigenen Hochzeitstag oder den Tod eines Angehörigen Urlaub nehmen.
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Sonderurlaub im Öffentlichen Dienst: So viele Tage müssen genehmigt werden
Anders sieht es jedoch bei Beschäftigten im Öffentlichen Dienst aus: Für sie gilt nicht Paragraf 616 BGB, sondern Paragraf 29 im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Darin sind konkrete Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sonderurlaub genannt, das heißt: Arbeitgeber können Sonderurlaub in diesen Fällen dann auch nicht verbieten. Außerdem ist – anders als bei anderen Arbeitnehmern – für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes die Dauer der Freistellung klar geregelt. Nach Absatz eins in Paragraf 29 besteht ein Recht auf Sonderurlaub aus folgenden persönlichen Gründen:
Grund | Dauer des Sonderurlaubs |
Geburt eines Kinders | ein Arbeitstag |
Tod des Lebenspartners/der Lebenspartnerin, eines Kindes oder eines Elternteils | zwei Arbeitstage |
Umzug aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen | ein Arbeitstag |
25- und 40-jähriges Dienstjubiläum | ein Arbeitstag |
Schwere Erkrankung eines Angehörigen im selben Haushalt | ein Arbeitstag |
Schwere Erkrankung eines Kindes bis zum 12. Lebensjahr ohne Anspruch auf § 45 SGB V | bis zu vier Arbeitstage |
Schwere Erkrankung einer Betreuungsperson eines Kindes bis zum 8. Lebensjahr, dessen Betreuung man deshalb übernehmen muss | bis zu vier Arbeitstage |
Ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit | erforderliche Dauer des Arzttermines inklusive Wegezeiten |
Aus welchen Gründen Sonderurlaub im Öffentlichen Dienst noch beantragt werden kann
Außerdem kann nach Absatz zwei in Paragraf 29 TvöD Sonderurlaub wegen „allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht“ beantragt werden. Zu diesen Pflichten zählen zum Beispiel die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts bei Parlamentswahlen, die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter und die Wahrnehmung amtlicher Termine, wie zum Beispiel gerichtliche oder polizeiliche Termine.
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Grundsätzlich ist es nach Absatz drei darüber hinaus auch möglich, einen Sonderurlaub in anderen „dringenden Fällen“ wie bei einer Hochzeit oder einem Umzug aus persönlichen Gründen zu beantragen. Ob der Sonderurlaub tatsächlich genehmigt wird, ist jedoch eine Einzelfallentscheidung des Arbeitgebers. Sollte dieser den Sonderurlaub ablehnen, bleibt Beschäftigten aber immer noch die Möglichkeit, regulären Urlaub oder eine unbezahlte Freistellung zu beantragen.
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