Berlin. Viele Arbeitnehmer haben bei einem neuen Job zunächst eine Probezeit. Aber wie lang darf die sein und gibt es einen Kündigungsschutz?

Steht ein neuer Job bevor, ist eine befristete oder sogar unbefristete Anstellung meist nicht weit entfernt. Doch vorher müssen viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Eignung für den Beruf während einer Probezeit unter Beweis stellen.

Aber wie lange darf die eigentlich sein, welche Regeln gelten bezüglich der Kündigung währenddessen? Müssen wirklich alle Arbeitnehmer eine Probezeit durchlaufen? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Auch, wenn viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beim Einstellen neuer Mitarbeiter Gebrauch von der Probezeit machen, sei das keine Verpflichtung. Sie trete auch nicht automatisch in Kraft, sondern müsse laut eines Blogeintrags von "Arbeitsvertrag.org" immer "individuell" im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Enthält der Vertrag keine Regelung zur Probezeit, gebe es diese auch nicht.

Lesen Sie auch:Arbeitsverträge –Was Sie zur Vertragsstrafe wissen sollten

Probezeit: Diese Kündigungsfrist gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Entscheidet der Arbeitgeber sich aber dafür, im Arbeitsvertrag eine Probezeit festzuhalten, habe er das Recht, die Dauer davon selbst festzulegen, schreibt der Rechtsanwalt Dominik Wawra auf seiner Website. Wichtig sei dabei allerdings: Die Probezeit dürfe gemäß Paragraf 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) "keinesfalls" länger als sechs Monate dauern.

Auch interessant: Kündigung –Wann haben Beschäftigte Anspruch auf Abfindung?

Aber ganz egal, ob nun zwei, vier oder sechs Monate: Während der Probezeit gilt immer eine verkürzte Kündigungsfrist. Denn nach Paragraf 622 des BGB kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer mit einer Frist von nur zwei Wochen gekündigt werden. Beschäftigte haben während der Probezeit also keinen besonderen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und es muss im Falle einer Kündigung auch kein Kündigungsgrund genannt werden.

Während der Probezeit können Arbeitnehmer mit einer Frist von nur zwei Wochen entlassen werden. (Symbolbild)
Während der Probezeit können Arbeitnehmer mit einer Frist von nur zwei Wochen entlassen werden. (Symbolbild) © dpa-tmn | Andrea Warnecke

Diese Personengruppe darf während der Probezeit nicht gekündigt werden

Anders sieht es jedoch bei Schwangeren aus: Gemäß Paragraf 17 des Mutterschutzgesetzes ist es dem Arbeitgeber untersagt, eine schwangere Mitarbeiterin zu kündigen. Diese Regelung greift laut Wawra auch schon während der Probezeit. Deshalb sei die Kündigung einer Schwangeren in jedem Fall bis zu vier Monate nach der Entbindung unwirksam. Möchte ein Arbeitgeber eine Schwangere zum Beispiel aus Insolvenz-Gründen trotzdem kündigen, sei das, so der Rechtsanwalt, "arbeitsrechtlich nur möglich, wenn die zuständige Arbeitsschutz-Behörde zustimmt". Die Schwangerschaft dürfe jedoch nicht Gegenstand der Kündigung sein.

Lesen Sie mehr zum Thema Arbeitsrecht:

Verlängerung der Probezeit: Diese Regeln gelten – Experte klärt auf

Wie ist es aber – egal ob schwanger oder nicht –, wenn ein Arbeitgeber sich nach der Probezeit nicht sicher ist, ob er die neue Mitarbeiterin oder den neuen Mitarbeiter nun übernehmen möchte. Kann die Probezeit dann verlängert werden?

Das sei unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh gegenüber der Deutschen Presseagentur (dpa). Beträgt die Probezeit zum Beispiel drei Monate, dann könne der Arbeitgeber sie auf sechs Monate verlängern. Das sei laut Schipp allerdings nur mit der Zustimmung des Arbeitnehmers möglich, denn dieser müsse den neu gefassten Arbeitsvertrag oder eine entsprechende Ergänzung ebenfalls unterschreiben. Das könne der Arbeitgeber aber eigentlich "mehr oder weniger erzwingen", meint der Fachanwalt. Nämlich indem er ankündigt, ansonsten das Arbeitsverhältnis in der bislang geltenden Probezeit zu kündigen.

Neuer Job: So gelingt das Vorstellungsgespräch

weitere Videos

    Probezeit von zwölf Monaten: Wann das laut eines Fachanwaltes zulässig ist

    Möchte der Arbeitnehmer selbst länger von der in der Probezeit verkürzten Kündigungsfrist profitieren, kann er mit dem Arbeitgeber eine Verlängerung der Probezeit vereinbaren, und zwar auch über sechs Monate hinaus. Denn Paragraf 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dient dem Schutz des Arbeitnehmers, so Schipp. Er kann dann etwa auch bei einer Probezeit von einem Jahr mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.

    Der gesetzliche Kündigungsschutz kann aber nicht ausgehebelt werden. "Das heißt, wenn ich ein halbes Jahr da bin, dann habe ich, selbst wenn die Probezeit länger sein sollte, nach Ablauf des halben Jahres Kündigungsschutz", sagt Schipp. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann kündigen, braucht er auch während einer verlängerten Probezeit Kündigungsgründe, "es sei denn, es handelt sich um einen Kleinbetrieb, also wenn nicht mehr als zehn Leute beschäftigt werden".

    Lesen Sie hier:Kündigung im Kleinbetrieb –Was Beschäftigte wissen sollten

    Arbeitnehmer können die Probezeit mit Zustimmung des Arbeitgebers also theoretisch "auch auf zwölf Monate verlängern", erklärt Schipp. "Nur die Wirkungen, die eigentlich sonst eine Probezeit haben würde, die sind für den Arbeitgeber bei einer Gesamtdauer von sechs Monaten Probezeit ausgeschöpft". Es gibt aber eine Einschränkung: Wurde für die Probezeit eine geringere Vergütung vereinbart, könnte diese Abmachung theoretisch über die sechs Monate hinaus verlängert werden, so Fachanwalt Schipp.