Berlin. Psychische Erkrankungen häufen sich immer öfter schon bei jungen Erwachsenen. Sie können sogar die Verbeamtung gefährden.
Geregelte Arbeitszeiten, ein festes Gehalt: Eine Beamtenlaufbahn verspricht Sicherheit. Doch gesundheitliche Beschwerden könnten der Verbeamtung im Wege stehen.
Dazu gehören auch psychische Erkrankungen. Diese werden häufig bereits bei jungen Erwachsenen und Jugendlichen diagnostiziert. Oft treten Depressionen, Angststörungen oder Panikattacken auf. Das Statistische Bundesamt bestätigte vor wenigen Monaten mit neuen Zahlen diese Entwicklung: Demnach waren 2021 psychische Erkrankungen die häufigste Ursache für Krankenhausbehandlungen von 10- bis 17-Jährigen.
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Warum spielt die psychische Gesundheit bei der Verbeamtung eine Rolle?
Laut dem Bundesbeamtengesetz sollen nur die am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber für die Beamtenlaufbahn ausgewählt werden: Dabei bezieht sich das Gesetz auf die „Befähigung und fachliche Leistung“ sowie den Gesundheitszustand des Anwärters oder der Anwärterin. Laut der Webseite Beamten-Infoportal geht es vor allem darum, das Risiko an eventuell längeren Ausfallzeiten nach der Verbeamtung zu minimieren.
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Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2013 liegt die Beweispflicht ganz beim Amtsarzt oder der Amtsärztin sowie dem Dienstherrn. „Bei Ablehnung kann der Beamtenanwärter ein Gegengutachten in Auftrag geben. Erst wenn dieses Gegengutachten die Dienstunfähigkeit zu 100 % bescheinigt, darf der Dienstherr eine Verbeamtung ablehnen“, erklärt das Beamten-Infoportal.
Verbeamtung: Psychotherapeutische Behandlung ist nicht gleich Ausschlusskriterium
„Die Entscheidung über eine drohende Dienstunfähigkeit liegt letztlich beim jeweiligen Amtsarzt, jedoch lässt sich aufgrund der zunehmenden Häufung von psychischen Erkrankungen festhalten, dass eine Psychotherapie inzwischen kein generelles Ausschlusskriterium für den öffentlichen Dienst darstellt. Insbesondere eine erfolgreich absolvierte Psychotherapie ohne etwaige Rückfallgefahr dürfte in der Regel zur Verbeamtung führen“, erklärt Rechtsanwalt Janus Galka in einem Blogbeitrag.
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Da hänge es dann in einem besonderen Maße auch vom Amtsarzt oder der Amtsärztin ab: „Eine große Rolle spielt dabei sicherlich die individuelle Vorgehensweise des Amtsarztes. Von der Genauigkeit seiner Untersuchung und der Wertung der zukünftigen Gesundheitsentwicklung hängt letztlich die Frage der Verbeamtung ab. Je schwerer die psychische Erkrankung ist und je weniger wahrscheinlich die erfolgreiche Heilung, desto eher wird der Amtsarzt eine negative Prognose stellen“, erklärt der Rechtsanwalt.
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Insbesondere bei diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen würden Ärzte und Ärztinnen dazu tendieren, die Verbeamtung nicht zu befürworten. „Mittelschwere Depressionen, die eine stationäre Therapie erfordern bzw. in der Vergangenheit erfordert haben, können ebenfalls dem Beamtenverhältnis im Wege stehen“, fährt Galka fort. Würde der Bewerber oder die Bewerberin psychische Erkrankungen bei der Untersuchung verheimlichen, könne dies laut dem Experten nachträglich zum Verlust des Beamtenstatus führen.
Verbeamtung abgelehnt: Kann ich die Entscheidung anfechten?
Die Entscheidung der Einstellungsbehörde sei vor Gericht anfechtbar, aber mit Komplikationen verbunden: „Problematisch ist vor allem die Tatsache, dass dem Gericht nur ein geringer Prüfungsumfang verbleibt. Eine solche Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen vermieden worden sind. Hier bedarf es guter Argumente, insbesondere wenn der Amtsarzt aufgrund einer leichten Erkrankung eine negative Prognose für die Zukunft stellt“, erläutert Galka. Die Entscheidung hänge immer von dem konkreten Einzelfall ab.