Berlin. Laut Urteil müssen Anwohner eines Spielplatzes mit Seilbahn den Lärm, der von der Seilbahnnutzung ausgeht, ertragen. Durch die vereinzelte Nutzung der Seilbahn und die dadurch entstehenden Geräusche träten in der Regel keine schädliche Umwelteinwirkungen auf, so das Gericht.

Anwohner müssen Lärm von Spielplätzen in ihrer Nachbarschaft ertragen. Das gilt nicht nur für laute Kinder. Auch gegen die Geräusche, die von den Spielgeräten ausgehen, können Nachbarn wenig ausrichten. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 7 B 1.13), auf das der Infodienst Recht und Steuern der LBS hinweist.

In dem verhandelten Fall störten sich Anwohner an den Geräuschen einer Seilbahn, die auf einem Kinderspielplatz angebracht war. Sie erstreckte sich über 30 Meter. Die Betroffenen wollten erreichen, dass die Seilbahn abgebaut wird oder nicht mehr benutzt werden darf. Sie würden durch die Seilbahn in der Nutzung ihres eigenen Anwesens beeinträchtigt, argumentierten sie.

Ohne Erfolg: Es handle sich hier um die übliche Ausstattung eines Kinderspielplatzes, befanden die Richter. Von einem atypischen Sonderfall könne man nicht ausgehen, zumal die Seilbahn nachmittags nur vereinzelt und vormittags gelegentlich von einer Kindergartengruppe genutzt werde. Gesetzlich sei es klar geregelt, dass von Kinderspielplätzen hervorgerufene Geräuscheinwirkungen in der Regel keine schädliche Umwelteinwirkung sind. (dpa)