München. Kinder machen beim Spielen oft Lärm. Wer sich durch Kinder in seiner Nachbarschaft gestört fühlt, darf meist weder die Miete mindern, noch fristlos kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lärm von einem angrenzenden Spielplatz oder vom Garagenhof kommt.

Nachbarn müssen den Geräuschpegel vom Spielplatz nach Ansicht vieler Gerichte hinnehmen, erklärt der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen. So entschied etwa das Landgericht Heidelberg, dass die Lärmbelästigung durch Kinder betroffene Mieter nicht zu einer Mietminderung berechtigt (Az.: 8 S 2/96). Auch das Spielen auf gemeinschaftlichen Grünflächen ist erlaubt.

Gleiches gilt für das Spielen auf dem Garagenhof. Ein Grund für eine fristlose Kündigung sei es jedenfalls nicht, befand das Landgericht Wuppertal (Az.: 16 S 25/08). Ein Garagenhof fordere Kinder geradezu heraus, dort zu spielen, so die Richter. Um Streit zu vermeiden, sollten alle Mietparteien Rücksicht nehmen, so der Verband. Die Hausordnungen schreiben zumeist Ruhezeiten zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr vor. (dpa)