Celle. Das OLG urteilte, dass Handwerker bei Gefälligkeitsarbeiten nur haften, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich Schäden verursacht hätten. Das Gericht wies damit die Klage einer Hausfrau gegen einen Handwerker ab, die ihn auf Schadenersatz verklagte, so die “Monatsschrift für Deutsches Recht“.

Ein Handwerker haftet bei Gefälligkeitsarbeiten nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 13/2014) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle. Nach dem Richterspruch gilt dies auch, wenn der Handwerker zwar für andere Tätigkeiten im Haus bezahlt wird, aber die Arbeit, bei der es zu einem Schaden kam, aus reiner Gefälligkeit erledigt hat (Az.: 5 U 168/13).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage einer Hausfrau gegen einen Handwerker ab. Sie hatte den Handwerker damit beauftragt, auf dem Hausdach Solarmodule anzubringen. Da der Handwerker nun schon einmal im Haus war, bat sie ihn aus Gefälligkeit, ein Waschbecken in der Wohnung anzubringen. Der Handwerker tat ihr den Gefallen, verursachte dabei jedoch einen Schaden. Den wollte die Klägerin von ihm ersetzt haben.

OLG winkte ab

Das OLG Celle winkte ab: Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass der Handwerker sie grob fahrlässig oder gar vorsätzlich geschädigt habe. Bei jeder unentgeltlichen Arbeit werde zwischen den Betroffenen unausgesprochen vereinbart, dass sich die Haftung regelmäßig auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränke. (dpa)