Koblenz. Wer eine Immobilie verkaufen will, sollte in einem notariellen Vertrag die Gewährleistung ausschließen. Andernfalls könnten später auf den Verkäufer Sanierungskosten zur Beseitigung von erst später erkannten Mängeln zukommen. Darauf weist die Notarkammer Koblenz hin.

Wer eine Immobilie verkauft, sollte die Gewährleistung im notariellen Vertrag ausschließen. So schützt sich der Verkäufer vor den Sanierungskosten zur Beseitigung von später erkannten Mängeln, erklärt die Notarkammer Koblenz.

Außerdem muss der Verkäufer sogenannte offenbarungspflichtige Mängel dem Interessenten nennen, am besten schriftlich. Das können zum Beispiel Bauteile mit Asbest oder ein Befall mit Hausschwamm sein. Sind dem künftigen Käufer diese Mängel bekannt, entfallen seine Gewährleistungsrechte dafür - allerdings müsste der Verkäufer vor Gericht nachweisen können, dass er die Information weitergegeben hat. Sie sind daher am besten Teil der notariellen Kaufvertragsurkunde.