Karlsruhe. Hausbewohner müssen blendende Solaranlagen auf Nachbarhäusern nicht hinnehmen, so entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Eine Bewohnerin klagte, weil sie in ihrer Küche und auf ihrem Balkon durch eine Solaranlage auf dem Dach des Nachbargebäudes geblendet wurde. Dies sei nicht zumutbar.
Ein Hausbewohner muss sich grundsätzlich nicht durch eine Solaranlage auf dem Dach des Nachbarhauses blenden lassen. Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 12/2014) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Nach Auffassung der Richter handelt es sich dabei um eine deutliche Beeinträchtigung (Az.: 9 U 184/11).
Das Gericht gab mit seinem Urteil einer Hausbewohnerin Recht. Sie hatte sich dagegen gewandt, dass sie sowohl in Küche als auch auf dem Balkon durch eine Solaranlage auf dem Dach des Nachbargebäudes geblendet wurde. Der Nachbar meinte, es handele sich allenfalls um eine geringfügige Beeinträchtigung, die die Klägerin hinnehmen müsse.
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Das OLG sah das anders. Zwar hänge die Blendung mit dem Sonnenlicht zusammen, ursächlich seien aber letztlich die durch die Solaranlage verursachten Reflexionen. Außerdem befanden die Richter, dass es nicht Sache der Klägerin sei, Gegenmaßnahmen mit Hilfe von Jalousien, Rollläden oder Markisen zu ergreifen. Das sei ihr nicht zumutbar, da sie dadurch den freien Blick aus der Wohnung und vom Balkon verlieren würde. (dpa)