Berlin. In einem Wohnhaus können die Mieter mit der Hausordnung dazu verpflichtet werden die Eingangstür abends zu einer bestimmten Uhrzeit abzuschließen. Dabei können auch nur die Bewohner der Erdgeschosswohnung mit dieser Pflicht beauftragt werden. Bei Einbrüchen haften die Mieter jedoch nicht, wenn sie das Abschließen vergessen haben.
Mieter können in der Hausordnung verpflichtet werden, die Eingangstür abends abzuschließen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Hierbei ist es auch zulässig, wenn nur die Mieter der Erdgeschosswohnungen dazu verpflichtet werden. Das zumindest entschied das Landgericht Köln (Az.: 1 S 201/12).
Allerdings müssen die betroffenen Mieter nicht fürchten, dass sie für Einbrüche oder Diebstähle haften, die ermöglicht wurden, weil die Türen entgegen der Hausordnung nicht abgeschlossen waren. Es kann ihnen nämlich nicht zugemutet werden, regelmäßig innerhalb kurzer Zeitabstände zu prüfen, ob die Eingangstür weiterhin verschlossen ist. (dpa)