Berlin/Hamburg. Früher oder später wird es auch in einer Mietwohnung Zeit für eine Renovierung. Solange die Veränderungen einfach rückgängig zu machen sind, dürfen Mieter frei schalten. Doch bestimmte bauliche Veränderungen sind nur mit der Zustimmung des Eigentümers möglich. Was Mieter dürfen, lesen Sie hier.

Irgendwann ist die Zeit reif für Veränderungen. Auch in der Wohnung: Andere Bodenbeläge, ein farbiger Anstrich oder neue Tapeten - Mieter können frei schalten und walten, solange sich die Veränderungen an der Wohnung ohne weiteres wieder rückgängig machen lassen und keine Schäden bleiben. Was Mieter dürfen und was ihnen nur mit Zustimmung des Eigentümers erlaubt ist - ein Überblick:

Wie weit können Mieter bei der Umgestaltung ihrer Wohnung gehen?

Bauliche Veränderungen an der Mietwohnung sind nur mit Zustimmung des Eigentümers zulässig. Der Vermieter kann sein Okay auch davon abhängig machen, dass der Mieter sich verpflichtet, die baulichen Veränderungen bei Auszug wieder rückgängig zu machen. "Hierfür kann er von dem Mieter auch eine zusätzliche Kaution verlangen", sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Sowohl die Einwilligung als auch sonstige Vereinbarungen sollten immer schriftlich festgehalten werden, rät Silvia Jörg vom Interessenverband Mieterschutz in Hamburg.

Was ist rechtlich möglich, was nicht?

Alles, was nicht in die Bausubstanz der Mietsache eingreift, ist erlaubt - zum Beispiel eine Einbauküche. Einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters hat der Mieter dann, wenn er auf die baulichen Veränderungen angewiesen ist. Etwa dann, wenn die Umgestaltung für eine behindertengerechte Nutzung der Mietwohnung oder den Zugang zu ihr erforderlich ist.

Braucht ein Mieter einen Treppenlift, um die seine die Wohnung zu gelangen, hat er grundsätzlich Anspruch auf Zustimmung. "Sollte der Treppenlift aber die Treppe so blockieren, dass andere Mieter sie nicht mehr benutzen können, entfällt dieser Anspruch", erklärt Happ. Nicht erlaubt ohne Zustimmung des Vermieters sind beispielsweise das Einlassen einer Katzenklappe oder Kürzen der Türen.

Ist es zulässig, eine Wand einzuziehen?

Das geht nur mit Einwilligung des Eigentümers. "In aller Regel wird der Vermieter aber im Laufe des Mietverhältnisses nicht bemerken, ob der Mieter eine Wand eingezogen hat", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Dem Mieter sollte aber klar sein, dass er bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wand wieder entfernen muss.

Dürfen Mieter die Fliesen im Bad erneuern?

Das ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. "Ohne Erlaubnis läuft der Mieter Gefahr, dass er hochwertige Fliesen anbringt, der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses aber die Rückgabe der Mietsache im ursprünglichen Zustand fordert", warnt Ropertz.

Ist es gestattet, die Wände in bunten Farben zu gestalten?

Ja. "Beim Auszug muss der Mieter aber - losgelöst von der eventuellen Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen - die Wohnung auf jeden Fall in einem farblich neutralen Zustand zurückgeben", sagt Ropertz. Bunte Farben müssen dann also überstrichen werden.

Dürfen Mieter einen neuen Teppichboden verlegen?

Hat der Mieter die Wohnung mit Teppichboden angemietet, kann er einen Austausch des Teppichbodens verlangen, wenn dieser völlig verschlissen ist. Sollte die Wohnung ohne Teppichboden vermietet worden sein, darf der Mieter einen Teppichboden verlegen. Bei Auszug muss er ihn allerdings auch wieder entfernen. "Mieter sollten vorsichtig sein, wenn sie Teppichböden verkleben wollen", warnt Happ. Denn die Klebespuren müssen beim Auszug ebenfalls entfernt werden - was oft gar nicht so einfach ist. (dpa)