Berlin. Wenn ein Mieter in seiner Wohnung Mängel entdeckt, muss er den Vermieter umgehend darüber informieren. Diese Mängelanzeige darf nicht nur mündlich stattfinden, sondern sollte schriftlich erfolgen. Erst dann kann der Mieter eine Reparatur vom Vermieter beanspruchen. Ansonsten muss er selbst haften.

Treten während der Mietzeit Mängel in oder an der Wohnung auf, muss der Vermieter sofort informiert werden. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Diese sogenannte Mängelanzeige sollte schriftlich erfolgen. Denn die Anzeige ist Voraussetzung dafür, dass der Mieter seine Ansprüche auf Reparatur, Mängelbeseitigung oder Mietminderung durchsetzen kann.

Die Mängelanzeige ist auch erforderlich, um sich vor späteren Schadenersatzansprüchen des Vermieters zu schützen. Sie ist im Gesetz sogar ausdrücklich vorgeschrieben. Informiert der Mieter seinen Vermieter beispielsweise nicht über einen Feuchtigkeitsschaden oder Schimmelfleck im Schlafzimmer und wird dieser Schaden immer größer, haftet hierfür der Mieter.

Bei Vergrößerung nicht erneut informieren

Hat der Mieter den Mangel dagegen angezeigt, muss er bei einer Vergrößerung oder Verschlimmerung nicht erneut den Vermieter informieren. Das gilt zumindest, wenn die Schadensentwicklung darauf zurückzuführen ist, dass der Vermieter nichts zur Mängelbeseitigung unternommen hat. Dass infolge einer unterbliebenen Beseitigung eine Ausweitung der Schimmelpilzbildung zu befürchten ist, erfordert offensichtlich keine erneute Mängelanzeige, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 317/13). (dpa)