Berlin. Möchte ein Mieter seine Wohnungswände farblich gestalten, ist er an keinerlei Vorgaben des Vermieters gebunden. Erst bei Beendigung des Mietvertrages müssen die Wände in einer neutralen Farbe gestrichen werden. Muss der Vermieter die Wohnung streichen lassen, muss der Mieter die Kosten übernehmen.

Der Mieter ist bei der Farbe für die Wohnungswände an keine Vorgaben des Vermieters gebunden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter die Wohnung aber zumeist in neutralen Farbtönen wieder übergeben. So kann bei spontanen Umzügen ein erneutes Streichen innerhalb von wenigen Monaten notwendig werden.

Selbst wenn die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam sein sollte, kann der Mieter einer farblich ausgefallen gestalteten Wohnung dennoch verpflichtet sein, diese zu streichen. Denn für den Vermieter wird die Neuvermietung der Wohnung hierdurch praktisch unmöglich.

Mieter muss entstandene Kosten erstatten

Muss der Vermieter die Wohnung selbst streichen lassen, muss der Mieter die entstandenen Kosten erstatten. Dies gilt aber nur, wenn die Wohnung zum Mietbeginn vom Mieter auch in neutralen Farbtönen übernommen wurde. (dpa)