Itzehoe. Die Verwaltung ist für die Aufbewahrung des Vermögens einer Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig. Das Landgericht Itzehoe hat entschieden, dass diese Gelder nicht auf einem Treuhandkonto liegen dürfen. Sie müssen getrennt vom Vermögen der Verwaltung gehalten werden.

Das Geld einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf nicht auf einem Treuhandkonto liegen. Die Eigentümergelder müssten vielmehr getrennt vom Vermögen der Verwaltung gehalten werden, um sie gegen Insolvenz und Pfändungen zu sichern, befand das Landgericht Itzehoe (Az.: 11 S 39/12). Verstößt ein Verwalter gegen diese gesetzliche Pflicht, darf sein Vertrag nicht ohne weiteres verlängert werden.

In dem von dem Verein Wohnen im Eigentum mitgeteilten Fall hatten sich zwei Eigentümer gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung gewehrt. Demnach sollte der Vertrag mit dem Verwalter um drei Jahre verlängert werden. Da die Verwaltung aber einige Fehler gemacht hatte, wollten die Eigentümer dies nicht akzeptieren und zogen vor Gericht.

Gericht hebt Beschluss auf

Mit Erfolg: Das Gericht hob den Beschluss in zweiter Instanz auf. Die Eigentümer hätten die Verwalterbestellung nicht verlängern dürfen. Grund hierfür waren einige Fehler der Verwaltung. Dazu zählten die Richter Unstimmigkeiten in der Jahresabrechnung, Auftragsvergaben ohne entsprechende Eigentümerbeschlüsse und die Verwahrung der Eigentümergelder auf Treuhandkonten. Die Verstöße seien insgesamt so gravierend, dass die Bestellung nicht verlängert werden durfte. (dpa)