Koblenz. Betreten Bauherren an einem Ruhetag die Baustelle eines Hauses, sollten sie gut aufpassen: Passiert ein Unfall, haben sie dann nämlich keinen Anspruch auf Schadenersatz von dem zuständigen Bauunternehmen. Ist der Rohbau nicht für den Verkehr geöffnet, gilt das auch für den Bauherrn.
Ein Rohbau muss an Ruhetagen nicht besonders gesichert werden. Betreten Bauherren an arbeitsfreien Tagen die Baustelle dennoch, sollten sie besonders gut aufpassen. Denn bei einem Unfall können sie von dem Bauunternehmen nicht ohne weiteres Schadenersatz verlangen, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 5 U 1090/13). Über das Urteil berichtet die Zeitschrift "Deutsche Wohnungswirtschaft" (Heft 4/2014).
In dem Fall hatte ein Bauherr an einem arbeitsfreien Tag die Baustelle seines Hauses besucht. Er war über ein Gerüst an der Fassade in den Rohbau gelangt, das dort für die Dachdecker aufgestellt worden war. Der Mann stürzte durch eine nicht gesicherte Öffnung vom Obergeschoss in den Keller und verletzte sich dabei erheblich. Die betreffende Öffnung war für die spätere Treppe vorgesehen. Wegen der unzureichenden Sicherung verklagte der Mann das Unternehmen auf Schadenersatz.
Ohne Erfolg: Das Bauunternehmen habe seine Verkehrssicherungspflichten für die Baustelle nicht verletzt, entschieden die Richter. Am Tag des Unfalls war der Rohbau nicht für den Verkehr geöffnet. Das betreffe auch für den Bauherren. Es mussten daher auch keine besonderen Sicherungsmaßnahmen an den Treppenöffnungen getroffen werden. (dpa)