Karlsruhe. Bei Verlust des Haustürschlüssels müssen Mieter nicht ohne weiteres die Kosten für eine neue Schließanlage bezahlen, so ein Urteil des BGH. Denn Vermieter können nur Schadensersatz fordern, wenn die gesamte Anlage im Haus ausgetauscht wurde. Die Richter gaben somit der Revision eines Mieters Recht.
Wer seinen Wohnungsschlüssel verliert, muss nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht ohne weiteres die Kosten für einen Austausch der gesamten Schließanlage bezahlen. Der Vermieter könne Schadenersatz für die Schließanlage nur dann geltend machen, wenn die gesamte Anlage im Haus tatsächlich ausgetauscht wurde, entschied der BGH in einem am Mittwoch (5. März) verkündeten Urteil. Voraussetzung sei außerdem, dass der Austausch aus Sicherheitsgründen erforderlich ist (Az.: VIII ZR 205/13).
Die Richter gaben damit der Revision eines Mieters statt. Der Vermieter eines Hauses in der Nähe von Heidelberg wollte einen Kostenvorschuss für den Austausch der gesamten Schließanlage, nachdem der Mieter beim Auszug nur einen von zwei Schlüsseln zurückgegeben hatte. Das hätte knapp 1500 Euro gekostet. Die Anlage wurde aber bislang nicht ausgetauscht.
Voraussetzungen seien Verschulden des Mieters
"Solange die Schließanlage nicht ausgetauscht wird, hat der Vermieter keinen Schaden", sagte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten. Weitere Voraussetzungen seien ein Verschulden des Mieters am Schlüsselverlust und eine tatsächlich bestehende Missbrauchsgefahr. Der Mieter müsse keinen Ersatz für die Anlage leisten, "wenn ihm der Schlüssel gestohlen wurde oder wenn der Schlüssel in einen Fluss gefallen ist", heißt es in einer Erklärung des DMB; genauso wenig, wenn der verlorene Schlüssel keinem Haus oder keiner Wohnung zugeordnet werden kann. In diesen Fällen sei ein Missbrauch ausgeschlossen.
Das Landgericht Heidelberg hatte in der Vorinstanz noch entschieden, dass es nicht darauf ankomme, ob die Schließanlage bereits ausgetauscht oder dies auch nur beabsichtigt sei. Das entspricht dem grundsätzlichen Regeln: Wer eine Sache kaputtmacht, soll so viel zahlen, wie es kosten würde, den Schaden auszugleichen. Was der Geschädigte dann mit dem Geld macht, ist seine Sache. Der BGH ändert an diesem Prinzip nichts - er umgeht das Problem, indem er einen Vermögensschaden an der gesamten Schließanlage erst anerkennt, wenn die Anlage auch wirklich ausgetauscht wurde.
"Weiteres finanzielles Risiko für Vermieter"
Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) kritisierte die Entscheidung. Sie bedeute ein "weiteres finanzielles Risiko für den Vermieter", sagte GdW-Präsident Axel Gedaschko. "Nach dieser Entscheidung müssen Vermieter offenbar für Schäden, die vom Mieter verursacht und zu bezahlen sind, zunächst in Vorleistung treten, ohne aber zu wissen, ob sie das Geld vom Mieter wieder zurückbekommen." (dpa)