Berlin. Bildet sich im Winter an den Fensterscheiben und Balkontüren Kondenswasser, muss der Mieter dieses entfernen. Sollte er das nicht tun und das Wasser verfärbt beispielsweise das Parkett, so hat er kein Recht die Miete zu mindern.

Im Winter lässt es sich oft nicht vermeiden, dass sich an Scheiben und Balkontüren über Nacht Kondenswasser bildet. Der Mieter ist in diesen Fällen verpflichtet, dieses durch Lüften und Wischen zu beseitigen. Hierauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Hilft das nichts, muss er gegebenenfalls sein Lüftungsverhalten anpassen.

Sollte Kondenswasser das Parkett verfärben, berechtigt dies den Mieter jedoch nicht dazu, die Miete zu mindern, wie das Amtsgericht München (Az.: 474 C 2793/12) entschied. Denn hierbei handelt es sich um eine rein optische Beeinträchtigung. Eine Mietminderung ist jedoch immer nur dann möglich, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich eingeschränkt ist. Bei optischen Beeinträchtigungen liegt meist jedoch allenfalls eine unerhebliche Einschränkung vor. Diese müssen vom Mieter hingenommen werden. (dpa)