Hamm. Auch wenn ein Grundstück erst Monate nach der Vermittlung des Maklers und deutlich günstiger verkauft wird, wird dafür die ursprüngliche Maklergebühr fällig. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm weist der Deutsche Anwaltverein hin.

Eine Maklergebühr wird auch fällig, wenn ein Grundstück erst ein halbes Jahr nach der Vermittlung und deutlich günstiger den Besitzer wechselt. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 18 U 133/12) weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem verhandelten Fall hatte eine Maklerfirma einer Unternehmensgruppe ein gewerbliches Objekt für einen Kaufpreis von 1,1 Millionen Euro benannt. Ein gutes halbes Jahr später kaufte das Unternehmen das Grundstück für rund 625.000 Euro. Es weigerte sich, dem Makler die verlangte Käufercourtage in Höhe von etwa 18.750 Euro zu zahlen. Unter anderem argumentierte es, die Maklerfirma habe den abgeschlossenen Kaufvertrag nicht vermittelt, da der vereinbarte Kaufpreis 43 Prozent unter dem von ihr genannten Preis liege.

Das sahen die Richter anders. Zwar seien die Verträge angesichts des Preisunterschieds tatsächlich nicht die gleichen. Das Unternehmen könne die Courtage aber dennoch nicht ohne weiteres ablehnen. Denn die Verhandlungen führe nicht der Makler, sondern die Vertragsparteien.