Essen. Die Stadt Grünberg hat nun eine Einwohnerin dazu aufgefordert, eine Zweitwohnungssteuer für ihre Gartenhütte zu zahlen, da diese angeblich das Anforderungsprofil einer Wohnung erfülle. Kurios: In der 1975 errichteten Blockhütte befinden sich weder Schlafmöglichkeiten, noch ein Badezimmer.

Zweitwohnungssteuer für eine Gartenhütte? Das klingt erst einmal abstrus, kann aber durchaus rechtens sein. Die Nutzerin der Hütte hatte sich juristisch gegen einen Steuerbescheid der Stadt Grünberg gewehrt, nach dem sie für das Jahr 2011 Zweitwohnungssteuer in Höhe von 161,18 Euro zahlen sollte.

Die Stadt Grünberg erhebt für Zweitwohnungen in ihrem Stadtgebiet eine Steuer in Höhe von zehn Prozent des Mietwertes. Per Definition in der Satzung ist eine Zweitwohnung „jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat“.

Keine Schlafmöglichkeiten vorhanden

Die Klägerin ist Besitzerin einer 1975 als Wochenendhaus errichteten, etwa 30 bis 40 Quadratmeter großen Blockhütte, die über einen Strom- und Wasseranschluss, einen Aufenthaltsraum mit Küchennische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum verfügt.

Gegen die Veranlagung wandte die Klägerin ein, das Blockhaus könne nicht als Zweitwohnung genutzt werden, da keine Schlafmöglichkeit und auch kein Bad vorhanden sei. Die Hütte diene nur als Gartenhütte.

Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig

Das reicht jedoch aus. Der Wohnungsbegriff in der Satzung der Stadt Grünberg sei weit auszulegen. Eine Zweitwohnung erfordere keinen besonderen Komfort in der Ausstattung oder eine komplette Infrastruktur. Die in der Blockhütte der Klägerin vorhandene Ausstattung, erfülle die an eine Wohnung zu stellenden Anforderungen ohne Probleme.

Das zeige insbesondere das Vorhandensein eines Stromanschlusses, einer Wasserversorgung, einer Küchennische und einer Toilette. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. (Verwaltungsgericht Gießen Aktenzeichen 8 K 907/12.GI)