Essen. Mieter sollten ihre Rückzahlungsforderung der Mietkaution nicht auf die lange Bank schieben. Denn der Anspruch darauf verjährt nach drei Jahren. Dies hat nun das Landgericht Oldenburg entschieden.

Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses beziehungsweise am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das entschied das Landgericht Oldenburg (Az.: 4 T 93/13), wie der Deutsche Mieterbund (DMB) mitteilt. Mieter dürfen daher ihre Rückzahlungsforderung nicht auf die lange Bank schieben.

Steht fest, dass der Vermieter keine Ansprüche mehr hat, muss er nach Angaben des DMB den Kautionsbetrag in Höhe von höchstens drei Monatsmieten sofort zurückzahlen. Allerdings hat der Vermieter Zeit, zu prüfen, ob er eventuell noch Ansprüche gegen seinen früheren Mieter hat, zum Beispiel wegen nicht gezahlter Mieten, einer offenen Betriebskostenabrechnung oder unterbliebener Schönheitsreparaturen. In schwierigen Fällen kann die Überlegungszeit sogar sechs Monate oder noch länger dauern.

Ein Beispiel: Endete das Mietverhältnis am 31.10.2009, wird nach Berechnungen des Deutschen Mieterbundes der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zum 30.4.2010 fällig. Die Verjährungsfrist beginnt nach dem Gesetz am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch fällig wurde, also Ende 2010. Das bedeutet, drei Jahre später - am 31.12.2013 - verjährt der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution. (dpa)