Frankfurt/Main. Fahrstühle, die noch ohne modernes Warnsystem installiert wurden, müssen nicht unbedingt nachgerüstet werden. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt genügt es, wenn der Fahrstuhl regelmäßig gewartet wird. Im Fall einer technischen Störung haftet der Betreiber nicht.
Ältere Fahrstühle müssen nicht unbedingt auf den technisch neuesten Stand gebracht werden. So ist die Nachrüstung mit modernen Warnsystemen gegen Fehlfunktionen nicht nötig, befand das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 3 U 169/12), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Wichtig ist nur, dass der Fahrstuhl regelmäßig gewartet wird. Kommt es dann wegen einer technischen Störung zu einem Unfall, haftet der Betreiber nicht.
In dem verhandelten Fall hatte eine ältere Dame geklagt, die beim Verlassen eines 1989 errichteten Fahrstuhls in einem Parkhaus gestürzt war. Zu dem Unfall war es gekommen, weil die Kabine circa 40 Zentimeter oberhalb des Bodenniveaus anhielt, sich die Türen aber schon geöffnet hatten. Die Frau stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Die letzte Wartung des Lifts hatte zwei Tage vor dem Unfall stattgefunden.
Technische Störungen sind laut Gerichtsurteil unvermeidbar
Die Klage auf Schmerzensgeld blieb ohne Erfolg: Aus dem Umstand, dass es bei der Kabine zu einer einmaligen Halteungenauigkeit gekommen ist, ergibt sich keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Fahrstuhl-Betreibers, entschied das Gericht. Man müsse davon ausgehen, dass eine technische Störung vorgelegen habe, die trotz regelmäßiger Wartung und Kontrolle zufällig aufgetreten sei. Solche technischen Störungen seien unvermeidbar. Der Fahrstuhl hätte zudem auch nach neueren Vorschriften nicht nachgerüstet oder stillgelegt werden müssen. (dpa)