Kassel. Vermögende Eltern müssen einen Aufzug für ihr behindertes Kind selbst finanzieren. So entschied das Bundessozialgericht. Solche Umbaumaßnahmen gehörten nicht zu den Eingliederungshilfemaßnahmen und würden somit nicht unabhängig vom Vermögen der Betroffenen vom Sozialhilfeträger übernommen.
Vermögende Eltern müssen einen Aufzug für ihr behindertes Kind selbst finanzieren. Denn in diesem Fall könnten sie nicht auf staatliche Hilfe setzen, entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 8 SO 15/11 R), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Gefördert würden nur Maßnahmen wie zum Beispiel angemessene Schulbildung oder medizinische Rehabilitation.
Der Fall: Die Eltern eines erheblich behinderten Kindes beantragten die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls. Die Kosten beliefen sich auf über 37.000 Euro. Die Zahlung von Eingliederungshilfe lehnten Sozialhilfeträger, Sozialgericht und Landessozialgericht ab. Begründung: Die Eltern könnten selbst für den Einbau aufkommen.
Das Urteil: Nach Ansicht der Richter fand die Vorschrift über Eingliederungshilfemaßnahmen hier keine Anwendung. Solche Maßnahmen werden unabhängig vom Vermögen der Betroffenen vom Sozialhilfeträger übernommen. Gefördert würden aber nur Maßnahmen wie Schulbildung, Ausbildung für einen geeigneten Beruf oder medizinische Rehabilitation, wenn diese in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden. Umbaumaßnahmen im Haus gehörten nicht dazu. (dpa)