Dülmen. Mieter haben ein Recht auf Mietminderung, wenn die Wohnung von Ratten befallen ist. Das gilt besonders dann, wenn Teile der Wohnung vom Kammerjäger verschlossen werden und der Mieter sie gar nicht nutzen kann. Ist die Rattenplage bekämpft, fällt aber wieder die volle Miete an.
Ratten in der Wohnung können ein Grund für eine deutliche Mietminderung sein. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Teil der Räume verschlossen werden muss, und die anderen Räume durch die ausgelegten Köder nur bedingt nutzbar sind. Eine Mietminderung von 80 Prozent sei in diesem Fall angemessen, befand das Amtsgericht Dülmen (Az.: 3 C 128/12), wie die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (Heft 1/13) berichtet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In dem verhandelten Fall war eine Wohnung von Ratten befallen. Der Vermieter beauftragte eine Firma mit der Schädlingsbekämpfung. Die Mitarbeiter legten Fallen aus. Außerdem brachten sie in der Wohnung Staub auf dem Boden aus, um die Laufspuren der Ratten sehen zu können. Die Küche, das Wohnzimmer und das Arbeitszimmer mussten für einen Monat verschlossen werden. Aufgrund dieser Einschränkung stellte der Mieter seine Mietzahlung ein. Der Vermieter kündigte dem Mieter und klagte vor Gericht auf Zahlung der Miete.
Die Richter gaben aber dem Mieter teilweise Recht. Die Wohnung sei während der Schädlingsbekämpfung nur sehr eingeschränkt nutzbar gewesen. Daher sei eine Mietminderung von 80 Prozent durchaus angemessen. Allerdings dürfe der Mieter die Miete nicht gänzlich einbehalten. Nach Beseitigung des Schädlingsbefalls müsse die Miete zudem wieder in voller Höhe gezahlt werden. (dpa)