München. Wer Probleme mit der Miete hat und deswegen fristlos gekündigt wird, muss hinnehmen, dass der Vermieter an der Wohnungstür sturmklingelt. Dies sei kein Eingriff in die Privatsphäre des Mieters, so das Amtgericht München.
Um ein wichtiges Schriftstück persönlich zu übergeben, darf eine Vermieterin bei der Mieterin auch an der Wohnungstür sturmklingeln. Das stellt keinen Eingriff in die Privatsphäre der Mieterin dar, urteilte das Amtsgericht München.
Die Vermieterin hatte ihrer Mieterin wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt und verlangte die Räumung. In diesem Zusammenhang wollte sie mehrere Schreiben durch ihre Tochter persönlich übergeben lassen. Diese klingelte an der Wohnungstür sturm, um die Mieterin zur Öffnung der Tür zu bewegen.
Vermieter darf Sturmklingel
Die Mieterin sah darin einen Eingriff in ihre Privatsphäre und verlangte Schadensersatz. Zudem sei ihre Gesundheit beschädigt und die Ausübung ihrer elterlichen Sorge beeinträchtigt. Denn ihre eigene Tochter habe deswegen Angstzustände bekommen und sei zu ihrem Vater gezogen.
Das Übergeben von Schriftstücken vor der Haustür oder an der geöffneten Wohnungstür stellt keinen Eingriff in die Privatsphäre dar, meint das Gericht. Auch im Sturmklingeln sei kein solcher Eingriff zu sehen. Darüber hinaus habe die Klägerin ein nachvollziehbares Interesse daran gehabt, wichtige Schreiben persönlich zu übergeben. (dapd)