Essen. . Ein Fernwärme-Anbieter darf seine Preise nicht einseitig ändern, sondern muss seine Preiserhöhung mit seinen Kunden vertraglich anpassen.

Will ein Fernwärme-Anbieter seine Preise erhöhen, darf er diese nicht einseitig ändern. Das gilt insbesondere, wenn er dabei vertraglich vereinbarte Preisgleitklauseln nicht beachtet. Das geht aus zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt am Main hervor (Az.: 6 U 190/17 sowie 6 U 191/17), auf die der Verbraucherzentrale Bundesverband aufmerksam macht.

Übereinstimmende Erklärung erforderlich

Die Verbraucherschützer hatten gegen zwei Versorger geklagt. Diese hatten ihr Preissystem sowie die Preisgleitklausel geändert. Dadurch ergab sich eine Erhöhung, über die sie ihre Kunden schriftlich informierten.

Zu Unrecht. Die OLG-Richter argumentieren, die Anbieter können Verträge nicht allein durch eine öffentliche Bekanntgabe ändern - etwa durch ein Schreiben an die Kunden. Vielmehr müsste es eine übereinstimmende Erklärung beider Vertragspartner geben, damit die Preiserhöhung wirksam ist. Die OLG-Urteile sind zur Revision zugelassen - also noch nicht rechtskräftig. (dpa/tmn)