Karlsruhe/Mainz. Wer muss Fenster putzen, die sich nicht öffnen lassen? In Mainz wurde jetzt ein Vermieter dazu verpflichtet - aber was sagt der BGH dazu?
Wenn Fenster sich nicht öffnen lassen, wird die Reinigung ihrer Außenflächen schwierig. Mieter können ihren Vermieter in solchen Fällen aber nicht in die Pflicht nehmen. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: VIII ZR 188/16), auf den der Deutsche Mieterbund hinweist. Die Wohnung hat der Vermieter während der Mietzeit zwar mangelfrei zu erhalten, jedoch nicht im gereinigten Zustand.
In dem Fall ging es um eine Loftwohnung, bei der sich die Fenster teilweise nicht öffnen ließen. Der Mieter forderte den Vermieter auf, diese vierteljährlich von außen zu reinigen. Seine Begründung: Wegen der Witterung verschmutzten sie rasch. Das beeinträchtige den Blick nach draußen, wodurch der Wohnwert gemindert werde.
Vermieter muss zweimal im Jahr Fenster putzen
Das Landgericht Mainz gab dem Mieter teilweise Recht und verpflichtete den Vermieter, die nicht zu öffnenden Fensterteile zweimal pro Jahr säubern zu lassen.
Doch der BGH in Karlsruhe stellte klar: Auch wenn die Reinigung starrer Fenstersegmente schwierig für den Mieter sei, kann er das nicht auf den Vermieter abwälzen. Der Mieter könne schließlich auch Profis damit beauftragen. Bloße Reinigungsmaßnahmen seien kein Teil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters, so der BGH in seiner Begründung. (dpa)