Berlin. Bei Eis und Schnee besteht für Vermieter beziehungsweise Eigentümer eine Räum- und Streupflicht. Diese Aufgabe kann auf Mieter übertragen werden.
Eisige Kälte hin, eisige Kälte her: Wenn Schnee die Umgebung in eine weiße Winterlandschaft verwandelt, müssen Grundstückseigentümer oder Vermieter raus vor die Tür - auch frühmorgens. Dann müssen sie räumen und streuen, damit Passanten nicht ausrutschen und sich beim Vorbeigehen am Grundstück verletzen.
Diese Pflicht ist in den sogenannten Straßenreinigungssatzungen der Städte und Gemeinden verankert. "Meist werden die Anlieger - also Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie Nießbraucher - dazu verpflichtet", sagt Alexander Wiech vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Ein "Schneeräumplan" allein genügt nicht
Der Winterdienst kann aber auch an Dritte, beispielsweise Mieter, delegiert werden. "Mieter müssen aber nur dann Schnee räumen und streuen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde", erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Es reicht nicht aus, dies lediglich in der Hausordnung zu regeln. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 9 U 38/12) ist es auch nicht ausreichend, wenn der Vermieter einen "Schneeräumplan" aufstellt und in die Briefkästen der Mieter wirft.
Sind in einem Mehrfamilienhaus die Bewohner laut Mietvertrag zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie abwechselnd Schnee räumen und streuen. "Aufgabe des Vermieters ist es, Geräte und Material zur Verfügung zu stellen", betont Ropertz. Außerdem muss er regelmäßig kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde. Ansonsten haftet er unter Umständen im Schadensfall.
Weg muss ohne Sicherheitsrisiko begehbar sein
Auch wenn die Satzungen nicht in jeder Kommune identisch sind - einige zentrale Punkte sind fast überall gleich. "Der Abschnitt des Gehwegs vor dem jeweiligen Haus ist üblicherweise werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr passierbar zu halten", sagt Ulrike Steckkönig von der Stiftung Warentest. Passierbar heißt: Der Weg muss ohne Sicherheitsrisiko begehbar sein.
Die Gemeinden legen auch fest, in welcher Breite man den Gehweg vor dem Haus räumen muss. "Üblich sind je nach Kommune 0,80 bis 1,50 Meter", erläutert Steckkönig. Zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen müssen aneinander vorbeigehen können. Aber nicht nur den Gehweg und den Hauseingang müssen Mieter fegen und streuen. "Gleiches gilt auch für die Wege zu Mülltonnen und Garagen", teilt Ropertz mit.
Auf das Streumittel achten
Gestreut werden kann etwa Sand oder Granulat, erläutert Alexander Wiech. Im Fall von Eisregen muss gegebenenfalls nachgestreut werden. "Auftaubeschleuniger wie Salz sind in vielen Städten verboten", warnt Ropertz. Der Grund: Das Salz schädigt Bäume und Sträucher. Außerdem kommt es zu einer Belastung von Grundwasser und Böden. Auch die Pfoten von Tieren sowie Schuhe können durch das Streusalz in Mitleidenschaft gezogen werden.
Bei starkem Schneefall muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs sogar mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (Az.: VI ZR 49/83). Bei Glatteisbildung besteht zudem sofortige Streupflicht. (dpa)