Essen. Oberverwaltungsgericht hält Begrenzung von Kaufhäusern auf 800 qm für rechtens. Zweifel äußert es aber an der Öffnung von Läden in Centern.

Die Begrenzung der Verkaufsfläche von Kaufhäusern und Elektronikmärkten auf 800 Quadratmeter ist in NRW rechtens. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Münster am Mittwoch. Die Richter lassen in ihrer Eilentscheidung aber auch Zweifel an der Coronaschutz-Verordnung durchblicken.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich in diesen Tagen mit einer Fülle von Klagen zu beschäftigen. Große Händler wollen nicht einsehen, dass sie ihre Verkaufsflächen auf 800 Quadratmeter begrenzen müssen, während Möbelhäuser, Autosalons und Babyfachmärkte in NRW von einer Ausnahmeregelung profitieren und ohne Begrenzung verkaufen dürfen.

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Die Klage eines Kaufhaus-Betreibers aus Minden wiesen die Richter am Mittwoch indes zurück. „Die anlässlich der Corona-Pandemie verordnete grundsätzliche Verkaufsflächenbeschränkung von Ladengeschäften auf 800 qm bleibt vollziehbar“, heißt es in einer Mitteilung. Ob die juristische Entscheidung im Mindener Fall nun ein Exempel für die anderen Eilverfahren sein wird, blieb offen. Auch der Essener Warenhauskonzern Galeria Karstadt Kaufhof und seine Tochter Karstadt Sports haben gegen die 800-Quadratmeter-Beschränkung geklagt. Ein Gerichtssprecher kündigte an, dass das Urteil noch in dieser Woche ergehen soll.

Für die Richter ist die Vorsichtsmaßnahme der Politik einleuchtend, große Händler flächenmäßig zu begrenzen, weil sie mehr Kunden anziehen und damit das Ansteckungsrisiko mit dem Coronavirus ansteigen könnte. Umso bemerkenswerter ist es, dass das Oberverwaltungsgericht Zweifel äußert, ob diese Regel in Einkaufszentren ihre Wirkung erfüllt. Auf den Malls dürfen Dutzende Läden auf 800 Quadratmetern öffnen.

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Für die Richter ist nicht nachvollziehbar, dass Center und Möbelhäuser „tatsächlich eine geringere Sogwirkung ausübten als Innenstädte, die sich nach ihrer Größe erheblich unterschieden.“ Auch sei nicht offenkundig, dass sich die bauliche Struktur eines Einkaufszentrums oder einer Shopping Mall „besser eigne, die erforderlichen Hygiene- und Abstandsanforderungen einzuhalten, als dies in Fußgängerzonen oder großflächigen Einzelhandelsbetrieben der Fall sei“, heißt es in einer Erklärung des Gerichts. Ein Urteil wird es dazu aber vorerst nicht geben. Nach Angaben eines Sprechers fehle dazu im Eilverfahren schlichtweg die Zeit.